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Eingangs erwähnten Verfassungsvorschrift) durch die Aenderung
des confessionellen Charakters des Schule verletzt würden.
Gegen die Anordnung der Umwandlung einer confessionellen
Schule in eine confessionell gemischte steht nicht nur den be-
theiligten, sondern (seit 1883) auch den kirchlichen Oberbehörden,
insoweit das eingeholte Gutachten unberücksichtigt geblieben ist,
die Beschwerdeführung zum Cultusministerium zu.
Aus dem oben festgestellten Character dieser Bestimmungen
ergibt sich, dass hierdurch weder den Gemeinden noch den
Kirchengesellschaften ein unentziehbares Recht auf die Bildung
von Confessions- oder Simultan-Schulen gewährt worden ist; die
Staatsregierung kann diese Directiven jederzeit und ohne Zu-
stimmung der Kammern abändern.
An den Normen des Schulbedarfsgesetzes konnte diese Ver-
ordnung 1873/83 nichts ändern.
Wenn es daher nach $ 11 der Verordnung den betheiligten
Eltern, welche ihre Kinder nicht in die allgemeine, confessionell
gemischte Schule schicken wollen oder in die benachbarte Schule
ihrer Confession nicht schicken können, unbenommen bleibt, eine
Schule ihrer Confession für sich allein oder in Verbindung mit
Confessionsverwandten benachbarter Orte aus eigenen Mitteln zu
gründen, so ist diese Schule keine Privat- oder Kirchengemeinde-
Anstalt, sondern eine Anstalt der politischen Gemeinde und in
Bezug auf Dotation, Organisation, Besetzung und Leitung wie die
öffentlichen Volksschulen zu behandeln.
Diese Verordnungen sind bestimmt, eine allmähliche Um-
bildung der z. Z. bestehenden Schulsprengel im Anschlusse an
die Gemarkungen der politischen Gemeinden zu veranlassen.
Der Grundsatz, dass die Volksschulen eine staatliche Ein-
richtung sind, wird auch durch den Umstand, dass ein grosser
Theil des Schulbedarfes nicht durch Mittel des Staates gedeckt