Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Eingangs erwähnten Verfassungsvorschrift) durch die Aenderung 
des confessionellen Charakters des Schule verletzt würden. 
Gegen die Anordnung der Umwandlung einer confessionellen 
Schule in eine confessionell gemischte steht nicht nur den be- 
theiligten, sondern (seit 1883) auch den kirchlichen Oberbehörden, 
insoweit das eingeholte Gutachten unberücksichtigt geblieben ist, 
die Beschwerdeführung zum Cultusministerium zu. 
Aus dem oben festgestellten Character dieser Bestimmungen 
ergibt sich, dass hierdurch weder den Gemeinden noch den 
Kirchengesellschaften ein unentziehbares Recht auf die Bildung 
von Confessions- oder Simultan-Schulen gewährt worden ist; die 
Staatsregierung kann diese Directiven jederzeit und ohne Zu- 
stimmung der Kammern abändern. 
An den Normen des Schulbedarfsgesetzes konnte diese Ver- 
ordnung 1873/83 nichts ändern. 
Wenn es daher nach $ 11 der Verordnung den betheiligten 
Eltern, welche ihre Kinder nicht in die allgemeine, confessionell 
gemischte Schule schicken wollen oder in die benachbarte Schule 
ihrer Confession nicht schicken können, unbenommen bleibt, eine 
Schule ihrer Confession für sich allein oder in Verbindung mit 
Confessionsverwandten benachbarter Orte aus eigenen Mitteln zu 
gründen, so ist diese Schule keine Privat- oder Kirchengemeinde- 
Anstalt, sondern eine Anstalt der politischen Gemeinde und in 
Bezug auf Dotation, Organisation, Besetzung und Leitung wie die 
öffentlichen Volksschulen zu behandeln. 
Diese Verordnungen sind bestimmt, eine allmähliche Um- 
bildung der z. Z. bestehenden Schulsprengel im Anschlusse an 
die Gemarkungen der politischen Gemeinden zu veranlassen. 
Der Grundsatz, dass die Volksschulen eine staatliche Ein- 
richtung sind, wird auch durch den Umstand, dass ein grosser 
Theil des Schulbedarfes nicht durch Mittel des Staates gedeckt
	        
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