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gehalt durch das Erträgniss der mit dem Schuldienste rechtlich
verbundenen Kirchendienste, durch das Schulgeld, welches für
die schulpflichtigen Kinder erhoben wird, und durch die Ge-
währung einer Wohnung aufgebracht wird®®).
Ausserdem werden zum Lehrereinkommen freiwillige Zu-
schüsse aus Staats- und Kreismitteln geleistet.
Nach $ 49 der II. Verfassungsbeilage kommen auch Bei-
träge vermöglicher Kirchenstiftungen für Schüler der betr. Con-
fessionen in Betracht.
Zur Tragung der Kosten, welche für die der einschlägigen
Pfarrgeistlichkeit obliegende Ertheilung des Religionsunterrichtes
entstehen, sind die politischen Gemeinden nicht verpflichtet.
Besondere Bestimmungen enthält Artikel 7 d. G. für jene
Schulen, deren Sprengel sich mit dem Bezirke einer politischen
Gemeinde nicht decken. Die vielgestaltigen und unklaren Detail-
bestimmungen über die Aufbringung des Schulbedarfes in diesen
Schulsprengel gehören nicht in diese Darstellung. Bemerkt mag
nun werden, dass diese Schulsprengel keine Schulgemeinden, keine .
Corporationen des öffentlichen Rechtes sind, überhaupt keine
rechtliche Persönlichkeit besitzen. Diese Sprengel sind zwar für
die persönliche Zugehörigkeit zu einer Schule, für die Vertheilung
des Aufwandes von Bedeutung, sind aber eigentlich nur staatliche
Schulverwaltungsbezirke.
Die Verpflichtung der Gemeinden zur Aufbringung des ge-
sammten Schulbedarfes war längst durch die ältere bayerische
Gesetzgebung festgestellt?5). Schon in jener Zeit, wo der jetzige
gesetzliche Begriff einer Gemeinde noch nicht gegeben war, be-
auftragten die landesherrlichen Verordnungen für die älteren
Provinzen die Magistrate, Landgerichte und Klöster, die Stadt-,
Markts-, Hofmarchs- und andere den Schulen vorgesetzte Orts-
24) Plenarentscheidung des Verw.-G.-H. vom 23. März 1892 Bd. XIII
Seite 99, angefochten durch SEYDEL a. a. O. Bd. VI S. 486.
25) Verhandl. der Kammer d. Abg. 1859/61. Beil. Bd. IV S. 17.