Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 05° — 
„Schule, Stellung und Ueberwachung der Unterrichtsaufgabe und 
„deren Lösung sind festzuhalten. Soweit die Schulen Confessions- 
„schulen sind, stehen sie nicht bloss in Beziehung zur politischen 
„Gemeinde, sondern zur Localkirchengemeinde??) und der Kirche 
„überhaupt. Auch wird sich ergeben, dass in Bezug auf den 
„Unterhalt nicht die politische Gemeinde in ihrer Gesammtheit, 
„sondern die Kirchengemeinde resp. die Confessionsgenossen in 
„Betracht gezogen werden wollten. (Art. V des Umlagengesetzes 
„von 1819 siehe unten.) 
„In allen diesen Beziehungen hat die Bezeichnung der deut- 
„schen Schule als Anstalt der politischen Gemeinde etwas Missliches. 
„Jedenfalls dürfte es in keinem anderen Sinne genommen 
„werden, als der ist, in welchem schon das Umlagengesetz vom 
„22. Juli 1819 Art. 1 Ziff. 10 der Gemeinde eine Unterhaltungs- 
„pflicht der Schule gegenüber zuweist. Am liebsten hätte Refe- 
„rent die ganze Definition von Schule als Gemeindeanstalt beseitigt 
„und lediglich die Unterhaltung der Schule als Pflicht der Ge- 
„meinde festgestellt. Er ist indessen zweifelhaft, ob nicht eine 
„verwahrung gegen andere Deutungen und Folgerungen als die 
„sind, welche sich gegen den Charakter der Schule als Staatsanstalt 
„für die Localzugehörigkeit der Schule und die Sustentationspflicht 
„der Gemeinden ergibt, im gegebenen Falle ausreicht. Unter 
„dieser Verwahrung könnte Ref. Zustimmung zu Art. 1 beantragen. 
„Jede andere Folgerung aber aus dem Begriff der Gemeindeanstalt 
„müsste Ref. abweisen.“ 
Zu dem von der Kammer der Abgeordneten angenommenen 
Wunsche, die Regierung möchte die Mitwirkung der Gemeinden 
bei Anstellung der Lehrer, welche als Gemeindebedienstete er- 
scheinen, gesetzlich regeln lassen, äusserte der Referent, dass 
27) Der Redner war in dem allgemein getheilten Irrthum befangen, dasa 
Kirchengemeinden als öffentliche Verbände und juristische Personen nach 
bayerischem Rechte existiren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.