Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

uiederländische Recht beschränkt also den Begriff der Amts- 
unterschlagung, bestraft aber mit Gefängniss bis zu + Jahren 
und sechs Monaten den Beamten, welcher vorsätzlich Sachen, die 
für die zuständige Behörde zur Ueberführung oder Beweisführung 
bestinnmt sind, Akten, Bescheide oder Register, die er amtlich 
in Gewahrsanı hat, unterschlägt. (Art. 361.) 
h. Erpressung: — $S 253—356, 339. — Dieselbe soll 
nach der Mitteilung in dem mehrerwähnten Aufsatze (Preussisches 
Just.-Min.-Bl. 1889 S. 22 Ziffer 38) nur dann Auslieferungs- 
delict sein, wenn sie von Öffentlichen Beamten begangen wird. 
Der Wortlaut sämmtlicher Verträge spricht nicht für diese 
Annahme. 
Art. 365: „der Beamte, welcher durch Missbrauch seines 
Amtes jemanden zwingt, etwas zu thun, zu unterlassen oder zu 
dulden, wird mit Gefängniss bis zu zwei Jahren bestraft‘‘. 
Von der gewöhnlichen Erpressung handelt Titel XXIII 
(Art. 317 — 320). 
Wer, um sıch oder einem anderen einen widerrechtlichen 
Vorteil zu verschaffen, durch Gewalt oder Bedrohung jemanden 
zur Herausgabe einer Sache, welche ganz oder teilweise diesem 
oder einem Dritten gehört, zur Eingehung einer Schuld oder 
Aufhebung einer Forderung zwingt, wird mit Gefängniss bis zu 
neun Jahren bestraft (Art 317). 
Handelt es sich nur um eine Bedrohung mit Schmähung, 
Schmähschrift oder Offenbarung eines Geheimnisses, so tritt Ge- 
fängniss bis zu 3 Jahren ein, überdies ist ein Strafantrag er- 
forderlich (Art. 318). 
Die Bestimmung des Art. 316 (s. oben unter Diebstahl 
a. E.) findet sowohl im Fall des Art. 317 als auch Art. 318 
Anwendung. 
1) Bestechung öffentlicher Beamten (öffentlicher 
Angestellter: Bremen; Staatsbeamter: Oldenburg ; öffentl. Diener: 
Württemberg).
	        
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