Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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als fortbestehend zu erachten sei. Die Wahrung des confessionellen 
Charakters der Schulen scheine in dem Gesetzentwurfe, der sich aus- 
schliessend nur mit der Dotation der Schulen befasse, nicht noth- 
wendig, zumal der Art. V d. U.-G. in dieser Beziehung die nöthigen 
Schranken gezogen habe. „Ueber alle übrigen confessio- 
nellen Verhältnisse der Schulen bleiben die bestehen- 
den Verordnungen massgebend.“ 
Zur weiteren Beschwichtigung fügte der Minister den Satz 
bei: „Was aber ım Allgemeinen die angebliche Gefahr betrifft, 
dass der bisher schon bestandene Grundsatz zu bedenklichen 
gesetzlichen Consequenzen führen könnte, so brauche ich wohl 
nur daran zu erinnern, dass zu solchen Consequenzen die Zu- 
stimmung der sämmtlichen Gesetzgebungsfactoren nothwendig 
wäre, und dass daher gegen diese Gefahr hiedurch schon die 
nothwendige Abgrenzung besteht.‘ 
Nach dieser Erklärung zog Bischof von Dinkel seinen Antrag 
zurück und auch der Referent bemerkte, dass nach den ertheilten 
Aufschlüssen alle seine Bedenken beschwichtigt seien. 
Die Reichsrathskammer nahm ohne weitere Debatte den 
Artikel 1 nach Beschluss der II. Kammer an. 
Dem genannten Wunsche der I. Kammer trat die Reichs- 
rathskammer nicht bei; der Referent begründete die seitens des 
Ausschusses beantragte Ablehnung u. a. damit, dass es nach der 
Formulirung des Wunsches scheinen könnte, als wäre ein ganz 
neues Princip über die Schulen als Gemeindeanstalten und die 
Lehrer als Gemeindebedienstete aufgestellt, während in der That 
gar nichts an dem bisherigen Principe geändert sei; man könne 
also aus diesem Gesetze wenigstens nicht neue Folgerungen ab- 
leiten. — 
welcher er nicht gehört, mittelst Umlagen beizutragen, wenn nicht ein ge- 
meinschaftlicher Genuss oder ein besonderes Rechtsverhältniss besteht.‘
	        
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