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als fortbestehend zu erachten sei. Die Wahrung des confessionellen
Charakters der Schulen scheine in dem Gesetzentwurfe, der sich aus-
schliessend nur mit der Dotation der Schulen befasse, nicht noth-
wendig, zumal der Art. V d. U.-G. in dieser Beziehung die nöthigen
Schranken gezogen habe. „Ueber alle übrigen confessio-
nellen Verhältnisse der Schulen bleiben die bestehen-
den Verordnungen massgebend.“
Zur weiteren Beschwichtigung fügte der Minister den Satz
bei: „Was aber ım Allgemeinen die angebliche Gefahr betrifft,
dass der bisher schon bestandene Grundsatz zu bedenklichen
gesetzlichen Consequenzen führen könnte, so brauche ich wohl
nur daran zu erinnern, dass zu solchen Consequenzen die Zu-
stimmung der sämmtlichen Gesetzgebungsfactoren nothwendig
wäre, und dass daher gegen diese Gefahr hiedurch schon die
nothwendige Abgrenzung besteht.‘
Nach dieser Erklärung zog Bischof von Dinkel seinen Antrag
zurück und auch der Referent bemerkte, dass nach den ertheilten
Aufschlüssen alle seine Bedenken beschwichtigt seien.
Die Reichsrathskammer nahm ohne weitere Debatte den
Artikel 1 nach Beschluss der II. Kammer an.
Dem genannten Wunsche der I. Kammer trat die Reichs-
rathskammer nicht bei; der Referent begründete die seitens des
Ausschusses beantragte Ablehnung u. a. damit, dass es nach der
Formulirung des Wunsches scheinen könnte, als wäre ein ganz
neues Princip über die Schulen als Gemeindeanstalten und die
Lehrer als Gemeindebedienstete aufgestellt, während in der That
gar nichts an dem bisherigen Principe geändert sei; man könne
also aus diesem Gesetze wenigstens nicht neue Folgerungen ab-
leiten. —
welcher er nicht gehört, mittelst Umlagen beizutragen, wenn nicht ein ge-
meinschaftlicher Genuss oder ein besonderes Rechtsverhältniss besteht.‘