Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Die mitgetheilten Kammerverhandlungen lassen zunächst nur 
entnehmen, dass von verschiedenen Seiten die Verwirklichung 
einzelner verschiedenartiger Wünsche angestrebt wurde, welche 
nicht durch ein Schuldotations-Gesetz, sondern nur durch ein 
weitgehendes Unterrichtsgesetz herbeigeführt werden konnte. 
Die von den einzelnen Rednern geäusserte Meinung, man 
wisse nun, wem die Schule gehöre, ist ebenso irrig, als 
die Annahme, die Auslegung des Princips müsse eine Schranke 
in den Verwahrungen des Referenten der Reichsrathskammer 
finden. Das Gesetz hat seinem Zwecke entsprechend nur be- 
stimmt, dass die Schulen in finanziell-rechtlicher Beziehung An- 
stalten der politischen Gemeinden, deren Lasten für dieselben 
fixirt wurden, seien. Daraus kann zunächst nichts weiter abge- 
leitet werden, als dass — soweit nicht privatrechtliche Verpflich- 
tungen oder Stiftungen etc. bestehen — Träger der Unterhal- 
tungspflicht die bezeichneten politischen, nicht aber kirchliche 
oder Distriets- oder Kreis-Verbände — auch nicht der Staat 
— seien. 
Abgesehen davon, dass die Verwahrungen des Reichsraths- 
Referenten schon deshalb keinen Auslegungswerth beanspruchen 
können, weil dieselben mit der Auffassung der Abgeordneten- 
kammer in Widerspruch stehen und weil seine Annahme, die 
Erklärung des Cultusministers habe seine und des Bischofs von 
Dinkel Bedenken wirklich beseitigt, im Wortlaute dieser Aeusse- 
rung keineswegs einen Rückhalt?®) findet, so ist die Theorie, 
die Schule gehöre der Gemeinde vor Allem dem Umstande 
gegenüber nicht haltbar, dass keine der für das Volksschulwesen 
29) Der Minister hat, wie erwähnt, betont, dass der kritische Grundsatz 
nur finanzrechtliche, den bisherigen Zustand bestätigende Bedeutung habe, dass 
das Gesetz mit dem confessionellen Charakter der Schulen nichts zu thun 
habe — über die Behauptung, aus dem Princip folge, die Schule sei keine 
Staatsanstalt und über andere weitgehende Fragen hat der Minister lediglich 
geschwiegen, bezw. sich nicht ganz richtig ausgesprochen; vergl. auch SEYDEL 
a. a. O. VI. Bd. S. 371.
	        
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