Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 509 — 
geltenden Normen die thatsächliche Durchführung dieses angeb- 
lichen Principes überhaupt ermöglicht. Der Einfluss der politi- 
schen Gemeinde auf die Schule, auf deren Wirkungskreis etc. ist 
so gering, dass man nicht von einer gemeindlichen autonomen 
Verwaltung dieser „Gemeindeanstalt‘‘ sprechen kann. 
Das oben dargelegte Verhältniss zwischen „Kirche“ und 
Schule??®) wird ebenfalls durch das Schulbedarfsgesetz — wie der 
Minister mit Recht betonte — nicht alterirt. Die Schulen waren 
auch vor Erlassung des Gesetzes nicht Anstalten von Kirchenge- 
meinden; denn auch durch die Umbildung der Schulsprengel nach 
den Pfarrsprengeln war die Schule nicht zur Pfarrschule im 
Rechtssinne geworden °°), ganz abgesehen davon, dass Kirchenge- 
meinden als Corporationen des öffentlichen Rechtes oder Subjecte 
des Privatrechtes sowenig existiren °!) als die fingirten Schulge- 
meinden. Der Umstand, dass den Gemeinden die subsidiäre 
Unterhaltungspflicht der Schulen obliegt, hindert grundsätzlich 
lie Staatsregierung nicht, confessionelle Schulen zu belassen und 
zu errichten, auch für eine confessionelle Minderheit von Ge- 
meindeangehörigen °?2); denn diese Befugniss gründet sich auf das 
staatliche Organisationsrecht (s. o.). Dieses Recht müsste insbe- 
sondere dann zur Geltung kommen, wenn die Trennung der 
Schulen nach Confessionen streng — unter Beseitigung der sog. 
Nothsimultanschulen — durchgeführt werden sollte. 
Der Referent der Reichsrathskammer hatte mithin bei seiner 
sonst unrichtigen Deutung des Art. 1 Recht mit der Erklärung, 
dass die Competenzen des Staates und der Kirche — soweit natür- 
lich letzterer Competenzen bis dahin zukamen — bei ÖOrganisa- 
29a) SeyDEL a. a. O. Bd. VI S. 404. 
30) Vgl. die Darlegung des Staatsministers v. Lutz in der Sitzung der 
Abg.-K. v. 4. Nov. 1881/82 Bd. I S. 75. Sp. 1. 
31) Vgl. die Darlegungen in SEYDEL, bayer. St.-R. Bd. VI S. 296 ff., 
307 u. ff. 
82) Uebereinstimmend Bl. f. adm. Pr. Bd. 15 S.409 u. ff., Bd. 22 8.110 
Bd. 14 S. 48 ff., anders Bd. 21 S. 251 ff. 
Archiv für öffentliches Recht. VIII. 2. 3. 33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.