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die Gemeinde festsetzte und einhob — zu decken war, sobald
die sonstigen Gemeindebedürfrisse die Erhebung von Gemeinde-
umlagen nöthig machten ®%).
PorzL?°) bemerkt hiezu ganz treffend: „Wenn dieser Artikel
fortbesteht, so ist damit das Princip des Schulbedarfsgesetzes
wieder negirt.
Die hiedurch geschaffene Möglichkeit der Ab-
wälzung der Schullasten von der politischen Gemeinde
auf die Angehörigen der Confessionen bewirkt aller-
dings eine vollständige, ungerechtfertigte Durch-
brechung des Princips, das von den Kammern so klar
und rein durchgeführt werden wollte, aber nicht verwirklicht
wurde. In den Kammern war sich niemand der Schaffung dieses
aus confessionellen Bedenken hervorgegangenen Widerspruches klar.
Die nämlichen Bedenken brachten es bei der Berathung der
Gemeindeordnung vom 29. April 1869 zu Stande, dass dieser Art. V
ausdrücklich in den Schlussbestimmungen der Gemeindeordnung
aufrecht erhalten wurde, obwohl die Ausnahme-Vorschrift mit dem
jetzt geltenden Umlagenrechte der Gemeinde in directem Wider-
spruche steht ?®); die Praxis hat diesen gesetzgeberischen Fehler
zum grossen Theil wieder gut gemacht, indem ın den meisten
Gemeinden, namentlich in grösseren Städten (München, Augsburg
etc.), die Schulumlagen im gesammten Betrage seit Bestehen der
(remeindeordnung ohne Ausscheidung nach Confessionen — und
zwar ohne Reclamationen seitens der Betheiligten — erhoben
werden °”).
——
34) Bl. f. adm. Praxis Bd. 21 S. 241, Bd. 13 S. 49 u. Bd. 15 S. 398,
35) Porzı, Bayer. Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 483 Anm. 7.
36) Seypen in Bd. 88 S. 65 u. ff. der Bl. f. adm. Pr. hiezu eod. S. 385.
37) Vgl. über die Augsburger Schulverhältnisse Verh. d. K. d. Abe.
1881/82 Sten. B. Bd. I S. 101 ff.