Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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die Gemeinde festsetzte und einhob — zu decken war, sobald 
die sonstigen Gemeindebedürfrisse die Erhebung von Gemeinde- 
umlagen nöthig machten ®%). 
PorzL?°) bemerkt hiezu ganz treffend: „Wenn dieser Artikel 
fortbesteht, so ist damit das Princip des Schulbedarfsgesetzes 
wieder negirt. 
Die hiedurch geschaffene Möglichkeit der Ab- 
wälzung der Schullasten von der politischen Gemeinde 
auf die Angehörigen der Confessionen bewirkt aller- 
dings eine vollständige, ungerechtfertigte Durch- 
brechung des Princips, das von den Kammern so klar 
und rein durchgeführt werden wollte, aber nicht verwirklicht 
wurde. In den Kammern war sich niemand der Schaffung dieses 
aus confessionellen Bedenken hervorgegangenen Widerspruches klar. 
Die nämlichen Bedenken brachten es bei der Berathung der 
Gemeindeordnung vom 29. April 1869 zu Stande, dass dieser Art. V 
ausdrücklich in den Schlussbestimmungen der Gemeindeordnung 
aufrecht erhalten wurde, obwohl die Ausnahme-Vorschrift mit dem 
jetzt geltenden Umlagenrechte der Gemeinde in directem Wider- 
spruche steht ?®); die Praxis hat diesen gesetzgeberischen Fehler 
zum grossen Theil wieder gut gemacht, indem ın den meisten 
Gemeinden, namentlich in grösseren Städten (München, Augsburg 
etc.), die Schulumlagen im gesammten Betrage seit Bestehen der 
(remeindeordnung ohne Ausscheidung nach Confessionen — und 
zwar ohne Reclamationen seitens der Betheiligten — erhoben 
werden °”). 
—— 
34) Bl. f. adm. Praxis Bd. 21 S. 241, Bd. 13 S. 49 u. Bd. 15 S. 398, 
35) Porzı, Bayer. Verwaltungsrecht 3. Aufl. S. 483 Anm. 7. 
36) Seypen in Bd. 88 S. 65 u. ff. der Bl. f. adm. Pr. hiezu eod. S. 385. 
37) Vgl. über die Augsburger Schulverhältnisse Verh. d. K. d. Abe. 
1881/82 Sten. B. Bd. I S. 101 ff.
	        
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