Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Nach dem Wortlaut könnte man auch die Bestechung zu 
einer an sich nicht pflichtwidrigen Handlung, welcher nach beiden 
Rechten nur bei dem Beamten strafbar ıst ($ 331; Art. 362), 
zu den Auslieferungsdelicten zählen. Mit Rücksicht auf die Ge- 
ringfügigkeit der angedrohten Strafe ”') und den Umstand, dass 
die Verträge des deutschen Reiches z. B. mit Italien, Schweiz, 
Belgien und Luxemburg nur von einer Bestechung öffentl. Be- 
amten zum Zwecke einer Verletzung ihrer Amtspflicht 
reden, wird indess der Auslieferungscharakter zu verneinen sein. 
Dagegen verpflichtet aktive und passive Bestechung zu 
einer amts- oder dienstpfliehtwidrigen Handlung zur Auslieferung 
(vgl. auch Herrzer, a. a. O. S. 190 Ziffer 39 und Lammascn, a. a. 
0.8. 363). 
Strafe bei aktiver Bestechung: Gefängniss bis zu 2 Jahren 
oder Geldbusse bis zu dreihundert Gulden (Art. 171), gegenüber 
einem Richter: Gefängniss bis zu 6 Jahren bezw. wenn die Be- 
stechung bezweckt, um in einer Strafsache eine Verurteilung 
zu erzielen, bis zu 9 Jahren (Art 178). 
Strafe bei passiver Bestechung: Gefängniss bis zu 4 Jahren 
(Art 363), für einen Richter bis zu 9 bezw. 12 Jahren (Art. 364 
Abs. 1 bezw. 2). 
Unter Beamten werden alle Personen verstanden, welche 
auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift gewählt sind. Unter 
Beamten und unter Richtern werden Schiedsrichter verstanden, 
unter Richtern auch diejenigen, welche administrative Befugnisse 
haben. Alle, welche zum Heere gehören, werden ebenfalls als 
Beamte angesehen (Art. 84). 
k) Betrüglicher Bankerott (Boshafte Zahlungsflüch- 
tigkeit: Baden ; böslicher B.: Sachsen). 
Der Kaufmann, welcher für fallıt erklärt oder zur gericht- 
97‘ Nach niederl. Recht Gefängniss bis zu 3 Monaten oder Geldbusse 
bis zu 300 Gulden (Art. 362).
	        
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