— 88 332—335. —
Nach dem Wortlaut könnte man auch die Bestechung zu
einer an sich nicht pflichtwidrigen Handlung, welcher nach beiden
Rechten nur bei dem Beamten strafbar ıst ($ 331; Art. 362),
zu den Auslieferungsdelicten zählen. Mit Rücksicht auf die Ge-
ringfügigkeit der angedrohten Strafe ”') und den Umstand, dass
die Verträge des deutschen Reiches z. B. mit Italien, Schweiz,
Belgien und Luxemburg nur von einer Bestechung öffentl. Be-
amten zum Zwecke einer Verletzung ihrer Amtspflicht
reden, wird indess der Auslieferungscharakter zu verneinen sein.
Dagegen verpflichtet aktive und passive Bestechung zu
einer amts- oder dienstpfliehtwidrigen Handlung zur Auslieferung
(vgl. auch Herrzer, a. a. O. S. 190 Ziffer 39 und Lammascn, a. a.
0.8. 363).
Strafe bei aktiver Bestechung: Gefängniss bis zu 2 Jahren
oder Geldbusse bis zu dreihundert Gulden (Art. 171), gegenüber
einem Richter: Gefängniss bis zu 6 Jahren bezw. wenn die Be-
stechung bezweckt, um in einer Strafsache eine Verurteilung
zu erzielen, bis zu 9 Jahren (Art 178).
Strafe bei passiver Bestechung: Gefängniss bis zu 4 Jahren
(Art 363), für einen Richter bis zu 9 bezw. 12 Jahren (Art. 364
Abs. 1 bezw. 2).
Unter Beamten werden alle Personen verstanden, welche
auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift gewählt sind. Unter
Beamten und unter Richtern werden Schiedsrichter verstanden,
unter Richtern auch diejenigen, welche administrative Befugnisse
haben. Alle, welche zum Heere gehören, werden ebenfalls als
Beamte angesehen (Art. 84).
k) Betrüglicher Bankerott (Boshafte Zahlungsflüch-
tigkeit: Baden ; böslicher B.: Sachsen).
Der Kaufmann, welcher für fallıt erklärt oder zur gericht-
97‘ Nach niederl. Recht Gefängniss bis zu 3 Monaten oder Geldbusse
bis zu 300 Gulden (Art. 362).