Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Zu demselben Schlusse müsste man in dem von Bar ge- 
wählten Beispiele aus dem ehelichen Güterrechte gelangen. Die 
bewegliche oder unbewegliche Natur von Hypothekforderungen, 
Rentenforderungen würde sich in diesen Beispielen ebenfalls nach 
der lex domicilii bestimmen. 
Der springende Punkt liegt in der Interpretation des wahren 
Sinnes der hier collidirenden Bestimmungen. Knüpft nämlich ein 
inländisches Gesetz an den Uharacter einer Sache, ob sie beweglich 
oder unbeweglich sei, besondere Folgen für das Inland, so ent- 
scheidet über diesen Character, gleichviel, ob die Sache ım In- 
lande oder Auslande belegen ist, im Hinblick auf den Eintritt 
jener Folgen?), das inländische Recht und nicht die lex situs. 
Ein Eingriff in die fremde Rechtsherrschaft ist damit nicht ge- 
geben. Einen solchen würde vielmehr die Anwendung der lex rei 
sitae involviren, da sie jenes inländische Gesetz beeinflussen 
würde, den Eintritt solcher besonderer Folgen in Fällen ver- 
anlassen würde, die der Sinn jenes nicht exterritorial wirkend 
denkbaren Specialgesetzes niemals im Auge hatte. 
Es ist klar, dass eine andere Handhabung der lex situs in 
solchen Fällen zu den grössten Härten führen würde. Die Folgen 
müssten sich dahin äussern, dass dem Inländer durch das in- 
ländische Recht dem Auslande gegenüber Rechte abge- 
sprochen würden, die ihm für das Inland durch den Sinn der 
inländischen Gesetze ausdrücklich zugesichert sind. Dies stünde 
mit den Fundamentalgrundsätzen des internationalen Privatrechts 
im Widerspruche. 
LAURENT verwirft hier jegliche Unterscheidung. Das interet 
des tiers public lasse eine solche Ausnahme nicht zu. Die Rechte 
Dritter würden dadurch beeinträchtigt. Unsere Unterscheidung 
führt jedoch nicht zu einer Schädigung Dritter. Eine Wirkung 
3) Aber nur im Hinblick auf jene Folgen. Im übrigen, also nament- 
lich über die Art und Weise des Eigenthumsübergangs entscheidet die lex 
situs. Vgl. über die Begrenzung der lex situs auch R.-G. 18, 45.
	        
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