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Zu demselben Schlusse müsste man in dem von Bar ge-
wählten Beispiele aus dem ehelichen Güterrechte gelangen. Die
bewegliche oder unbewegliche Natur von Hypothekforderungen,
Rentenforderungen würde sich in diesen Beispielen ebenfalls nach
der lex domicilii bestimmen.
Der springende Punkt liegt in der Interpretation des wahren
Sinnes der hier collidirenden Bestimmungen. Knüpft nämlich ein
inländisches Gesetz an den Uharacter einer Sache, ob sie beweglich
oder unbeweglich sei, besondere Folgen für das Inland, so ent-
scheidet über diesen Character, gleichviel, ob die Sache ım In-
lande oder Auslande belegen ist, im Hinblick auf den Eintritt
jener Folgen?), das inländische Recht und nicht die lex situs.
Ein Eingriff in die fremde Rechtsherrschaft ist damit nicht ge-
geben. Einen solchen würde vielmehr die Anwendung der lex rei
sitae involviren, da sie jenes inländische Gesetz beeinflussen
würde, den Eintritt solcher besonderer Folgen in Fällen ver-
anlassen würde, die der Sinn jenes nicht exterritorial wirkend
denkbaren Specialgesetzes niemals im Auge hatte.
Es ist klar, dass eine andere Handhabung der lex situs in
solchen Fällen zu den grössten Härten führen würde. Die Folgen
müssten sich dahin äussern, dass dem Inländer durch das in-
ländische Recht dem Auslande gegenüber Rechte abge-
sprochen würden, die ihm für das Inland durch den Sinn der
inländischen Gesetze ausdrücklich zugesichert sind. Dies stünde
mit den Fundamentalgrundsätzen des internationalen Privatrechts
im Widerspruche.
LAURENT verwirft hier jegliche Unterscheidung. Das interet
des tiers public lasse eine solche Ausnahme nicht zu. Die Rechte
Dritter würden dadurch beeinträchtigt. Unsere Unterscheidung
führt jedoch nicht zu einer Schädigung Dritter. Eine Wirkung
3) Aber nur im Hinblick auf jene Folgen. Im übrigen, also nament-
lich über die Art und Weise des Eigenthumsübergangs entscheidet die lex
situs. Vgl. über die Begrenzung der lex situs auch R.-G. 18, 45.