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Praxis unter dem Vortritte Laurexnt’s die Anwendung des Orts-
rechts der belegenen Sache zu fordern’).
Eine Berücksichtigung dieser Punkte enthält in ausdrück-
licher Bestimmung keine der von uns oben angeführten Codi-
ficationen.
Eine weitere wichtige Frage im internationalen Sachenrechte
geht dahin, nach welchem Gesetze die Pertinenzeigenschaft einer
Sache zu beurtheilen sei. Ein Unterschied, ob die Pertinenz-
eigenschaft auf Gesetz oder Privatwillen beruht, hat auf die An-
wendung der lex situs keinen Einfluss. Dieselbe ist daher hier
absolut. Bar will dagegen zwischen diesen beiden Eventualitäten
unterscheiden. Im Falle der gesetzlichen Pertinenz soll die lex
rei sitae, im Fall der durch Privatdisposition geschaffenen Per-
tinenz dasjenige örtliche Recht, unter welchem der die Sache be-
treffende Vertrag steht, massgebend sein®). Diese Unterscheidung
vergisst, dass Pertinenzen, mögen sie durch den Willen des Ge-
setzes oder der Parteien bestehen, den Schicksalen der Haupt-
sache auf die Dauer ihrer Pertinenzqualität folgen müssen und
mit ihr ein Sachganzes bilden. Es dürfte unbestritten sein, dass
die Möglichkeit einer Sache Pertinenz einer anderen Sache zu
werden nach der lex rei sitae der Hauptsache zu bemessen sei.
Durch die Pertinenzerklärung tritt aber die Incorporirung der
Pertinenzsache in die Hauptsache ein. Erst eine Trennung würde
der Pertinenz wieder eine selbstständige Fähigkeit des Erwerbs
einer eigenen lex situs gewähren.
Wenn nun aber auch die Eigenschaft einer Sache als Per-
tinenz der lex situs der Hauptsache unterstellt ist, so fragt es
sich doch andererseits, ob durch Verlassung des Rechtsgebietes,
in welchem die Hauptsache belegen ist, doch nicht im aus-
ländischen Rechtsgebiete an jenen pertinenzirten Sachen geson-
?) vgl. AssEer a. a. O. S. 59. Laurent a. a. O. Bd. VII S. 204 £.
8) BöHMm a a. O. S. 86 stimmt der Ansicht Bar’s zu.