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derte, die Hauptsache nicht berührende Rechte entstehen können.
Dass die Pertinenzeigenschaft einer Sache durch Verlassen des
Rechtsgebiets der Hauptsache nicht untergeht, beweist folgendes
Beispiel. Es wird ein Schrank von Frankreich nach Berlin ver-
kauft. Beim Versenden werden die Schlüssel vergessen und in
Frankreich belassen. Trotzdem verlieren sie ihre Pertinenzqualität
nicht. Gleichwohl kann die Pertinenzirung einer Sache nicht die-
jenige Wirkung haben, dass die Lage jener Sache in einem von
dem die Lage der Hauptsache beherrschenden Rechtsgebiete ver-
schiedenen Rechtsgebiete die Geltendmachung von Rechten gegen-
über der ausländischen Pertinenz ausschliesse, welche ın letzterem
Gebiete wohnende Gläubiger an inländischen Sachen erwerben
können. Die Nothwendigkeit, dass der Inländer dem Ausländer
gegenüber unbedingt gleichberechtigt sei, führt wieder zu dem
Grundsatze, dass pertinenzirte Sachen, wenn auch die Haupt-
sache im Auslande liegt, in Ansehung gewisser Beziehungen, deren
Voraussetzung Gleichberechtigung zwischen Inländer und Aus-
länder ist, gleichwohl der lex situs der Pertinenzsache unter-
worfen sind. Solche Beziehungen bestehen in der selbstständigen
Pfändbarkeit und Verpfändbarkeit, in der Möglichkeit solche
Sachen ausserhalb der lex situs der Hauptsache an dem Lageorte
der Zubehörung selbstständig zu veräussern. Eine solche Be-
ziehung ist aber auch darin zu erblicken, dass eine solche Perti-
nenz nach inländischen Gesetzen vindicirt werden kann, wenn sie
beispielsweise ungerechtfertigtermassen in den Besitz des die
Sache zur Pertinenz der ausländischen Hauptsache erklärenden
Eigenthümers der letzteren gelangt wäre. Sonst würde man be-
liebig inländische Sachen durch Pertinenzirung derselben zu einer
ausländischen Sache einheimischen gerechten Ansprüchen ent-
ziehen können.
Zu dieser Entscheidung kommt auch der bayerische oberste
Gerichtshof in seinem Urtheile vom 11. November 1882 (SEuFF.