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Arch. Bd. 38, S. 214), wenn auch aus wesentlich anderen, for-
mellen, unserer Ansicht nach unzureichenden Gründen.
Der jener Entscheidung unterliegende practische Fall, wo-
nach die Pfändung ausländischer, nach ausländischem Rechte
pertinencirter Eisenbahnwagen zu Gunsten inländischer Gläubiger
entgegen jener Pertinenzirung gepfändet werden durften, ist aller-
dings durch die neuere Reichsgesetzgebung und auch durch inter-
nationales Uebereinkommen für die Zukunft hinfällig geworden.
Das deutsche Reichsgesetz vom 3. Mai 1886 verfügt näm-
lich, dass die Fahrbetriebsmittel der Eisenbahnen, welche Per-
sonen oder Güter ın öffentlichem Verkehr befördern, von der
ersten Einstellung in den Betrieb bis zur endgiltigen Ausscheidung
aus den Beständen der Pfändung nicht unterworfen sind. Auf
die Fahrbetriebsmittel ausländischer Eisenbahnen findet diese Be-
stimmung insoweit Anwendung, als Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Eine österreichische kaiserliche Verordnung vom 19. Sept. 1886
fügte im Anschluss an dieses deutsche Reichsgesetz für Oester-
reich dieselbe Bestimmung, während eine deutsch-österreichische
vereinte Erklärung vom 17. März 1887 die Gegenseitigkeit zwi-
schen diesen beiden Territorien verbürgt. Praktisch ıst dies
alles wiederum hinfällig durch das internationale Ueberein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890,
R.-G.-Bl. 1892 5.813 £.?). Danach sind nunmehr auch aus dem
internationalen Transporte herrührende Guthaben (creances) der
Eisenbahnen unter einander, wenn die schuldnerische Eisenbahn
einem andern Staate angehört, als die forderungsberechtigte
Eisenbahn nicht mit Anrecht belegt oder gepfändet werden, ausser
ın dem Falle, wenn der Arrest oder die Pfändung auf Grund
einer Entscheidung der Gerichte des Staats erfolgt, dem die
forderungsberechtigte Eisenbahn angehört. In gleicher Weise
9) Vertragssignatare sind Deutschland, Belgien, Frankreich, Italien,
Luxemburg, Niederlande, Russland, Oesterreich-Ungarn und die Schweiz.