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kann das rollende Material der Eisenbahnen mit Einschluss sämmt-
licher beweglicher der betreffenden Eisenbahn gehörigen Gegen-
stände, welche sich in diesem Materiale finden, in dem Gebiete
eines anderen Staates als desjenigen, welchem die betreffende Eisen-
bahn angehört, weder mit Arrest belegt, noch gepfändet werden
ausser in dem Falle, wenn der Arrest oder die Pfändung auf
Grund einer Entscheidung der Gerichte des Staates erfolgt, dem
die forderungsberechtigte Eisenbahn angehört. Diese gesetzlichen
und vertragsmässigen Bestimmungen enthalten eine Ausnahme
von der allgemeinen Regel, wie deren Sinn klar erkennen lässt.
Als Regel wird aber durch diese aus Rücksichten des öffentlichen
Wohles ergangene Specialgesetzgebung stillschweigend anerkannt,
dass, wenn auch im allgemeinen Pertinenzien der lex ın loco rei
sitae der Hauptsache unterworfen sind, doch nach bestimmten
Richtungen eine Unterwerfung derselben unter diejenigen Ge-
setze nothwendig ist, in deren räumlichen Herrschaftsgebiet jene
im Auslande belegene Zubehörungen liegen. Es sind nur Rück-
sichten öffentlichen Wohls, welche hier eine Ausnahme gestatten,
so dass der ausländischen Eisenbahngesellschaft hier an sich ein
Vorrecht im Verhältniss zu anderen inländischen Schuldnern ge-
währt wird. Mit der Erlöschung der Eigenschaft als rollendes
Material erlischt jenes Privileg, nicht aber die Pertinenzeigen-
schaft jener Sachen und das ius commune tritt wieder an seine
Stelle.
Zu unterscheiden ist hier wieder der Fall, dass eine aus-
ländische Gesellschaft ım Inlande eine Fortsetzung ihrer aus-
ländischen Bahnlinie besitzt. Eine solche Bahn ist in den privat-
rechtlichen Verhältnissen den Inländern gegenüber ungeachtet des
Sitzes der Verwaltung als inländische Bahn zu betrachten, so-
dass für inländische Verhältnisse die lex situs unbeschränkt Platz
greift.
Demgemäss vermögen wir auch hier bei der Unzukömmlich-
keit seiner Durchführung nach obigen Erörterungen das von