Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 41 — 
lichen Güterabtretung zugelassen ist (Art. 341), der Vorsteher 
oder Aufsichtsratli einer fallit erklärten Actiengesellschaft oder 
(senossenschaft (Art. 342) wird wegen betrüglichen Bankerotts 
mit Gefüngniss bis zu 6 Jahren bestraft, wenn er zur betrüglichen 
Verkürzung der Rechte seiner bezw. der Gesellschaft Gläubiger: 
1. Schulden erdichtet hat oder erdichtet, Gewinne nicht be- 
rechnet hat oder nicht berechnet, eine Sache der Masse entzogen 
hat oder entzieht. 
2. eine Sache unentgeltlich oder augenscheinlich unter dem 
Werthe veräussert hat. 
3. bei Gelegenheit seiner (bzw. der (xesellschaft) Fallit- 
erklärung oder zu einer Zeit, wo er wusste, dass die Falliterklä- 
rung nicht gehindert werden konnte. einen seiner Gläubiger auf 
irgend eine Weise bevorzugt oder bevorzugte. 
3. seiner Verpflichtung zur Führung, Aufbewahrung und 
Vorlegung von Handelsbüchern und Papieren nicht nachgekommen 
ist oder nicht nachkommt. 
Nur über das Vermögen eines Handeltreibenden kann nach 
niederländischem Recht das Konkursverfahren eröffnet werden; 
für Nichtkaufleute ıst in der Civilprozessordnung eine dem Fulli- 
mentsverfahren ähnliche Prozedur aber nur in besonders dring- 
lichen Fällen zugelassen. Man beabsichtigt diesen Dualismus zu 
beseitigen. (Vgl. Anexanner, Konkursgesetze aller Länder 1892 
5. 163 und Revume, Rechtsverfolgung im internationalen Ver- 
kehr 8. 157). 
Der Nichtkaufmann, welcher für insolvent erklärt ist, wird 
mit Gefüängniss bis zu 4 Jahren und 6 Monaten wegen betrüg- 
lichen Bankerotts bestraft in den Fällen unter 1 bis mit 3 
(Art. 346). 
Es ist also unbedingt erforderlich. dass das Konkursverfahren 
gerichtsseitig über den Betreffenden eröffnet ist. (J.-M.-Bl. 1889 
S. 22 Ziffer 38.) 
Nach dem preussischen Lanarecht (II, 20 58 1452—1457)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.