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lichen Güterabtretung zugelassen ist (Art. 341), der Vorsteher
oder Aufsichtsratli einer fallit erklärten Actiengesellschaft oder
(senossenschaft (Art. 342) wird wegen betrüglichen Bankerotts
mit Gefüngniss bis zu 6 Jahren bestraft, wenn er zur betrüglichen
Verkürzung der Rechte seiner bezw. der Gesellschaft Gläubiger:
1. Schulden erdichtet hat oder erdichtet, Gewinne nicht be-
rechnet hat oder nicht berechnet, eine Sache der Masse entzogen
hat oder entzieht.
2. eine Sache unentgeltlich oder augenscheinlich unter dem
Werthe veräussert hat.
3. bei Gelegenheit seiner (bzw. der (xesellschaft) Fallit-
erklärung oder zu einer Zeit, wo er wusste, dass die Falliterklä-
rung nicht gehindert werden konnte. einen seiner Gläubiger auf
irgend eine Weise bevorzugt oder bevorzugte.
3. seiner Verpflichtung zur Führung, Aufbewahrung und
Vorlegung von Handelsbüchern und Papieren nicht nachgekommen
ist oder nicht nachkommt.
Nur über das Vermögen eines Handeltreibenden kann nach
niederländischem Recht das Konkursverfahren eröffnet werden;
für Nichtkaufleute ıst in der Civilprozessordnung eine dem Fulli-
mentsverfahren ähnliche Prozedur aber nur in besonders dring-
lichen Fällen zugelassen. Man beabsichtigt diesen Dualismus zu
beseitigen. (Vgl. Anexanner, Konkursgesetze aller Länder 1892
5. 163 und Revume, Rechtsverfolgung im internationalen Ver-
kehr 8. 157).
Der Nichtkaufmann, welcher für insolvent erklärt ist, wird
mit Gefüängniss bis zu 4 Jahren und 6 Monaten wegen betrüg-
lichen Bankerotts bestraft in den Fällen unter 1 bis mit 3
(Art. 346).
Es ist also unbedingt erforderlich. dass das Konkursverfahren
gerichtsseitig über den Betreffenden eröffnet ist. (J.-M.-Bl. 1889
S. 22 Ziffer 38.)
Nach dem preussischen Lanarecht (II, 20 58 1452—1457)