Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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den Begriff des Schatzes, sowie gefundener Sachen, die Jagd- 
barkeit der Thiere, das Recht der Jagdnacheile u. s. w. fest. Es 
kann daher der ausländische Finder eines Schatzes nicht mehr 
davon beanspruchen, als ihm das inländische Recht zuspricht. 
Nach denselben Grundsätzen bemisst sich auch die Frage, 
ob Sachen theilbar oder untheilbar und consumptibel oder nicht 
seien. 
Wichtig ist die Frage, welchem Rechte der Begriff des uni- 
versitas juris unterworfen sei. Hier ist die lex domicilii als 
massgebend zu erachten, sobald sich die universitas iuris (z. B. 
ein Handlungsgeschäft, eine Mitgift, ein peculium) in mehreren 
Rechtsgebieten als einheitliches Ganzes befindet, ohne in einzelne 
Theile (einzelne Geschäftsniederlassungen, einzelne Sondervermögen, 
Pekulien) zu zerfallen. Andernfalls würde der lex situs wieder 
principielle Bedeutung zuzuschreiben sein. Eine Bestellung einer 
solchen dos, eine Uebertragung eines solchen Handlungsgeschäftes 
unterliegt daher hinsichtlich der Art und Weise des Eigenthums- 
überganges, der Formvorschriften, entgegen den sonstigen Regeln 
im internationalen Sachenrechte dem Personalstatute. Vollkommen 
eximirt ist in dieser Beziehung das Erbrecht, da die hereditas, 
gleichfalls eine universitas iuris, mag sie aus einzelnen Sonderver- 
mögen bestehen oder nicht, stets der lex domicilii des Erblassers 
untersteht, indem die Gesetze über das Erbrecht principaliter die 
Person und nur mittelbar auch Sachen zum Gegenstand haben !!?). 
Der Begriff der universitas facti untersteht dagegen vollkommen 
der lex situs, da Sachgesammtheiten als solche nicht Gegenstand 
eines Vermögens sind, vielmehr für ein Vermögen nur als einzelne, 
in sich selbstständige Bestandtheile in Betracht kommen. 
Für alle diese Einzelfälle ist es indess selbstverständlich, dass die 
bei der Besprechung der beweglichen oder unbeweglichen Natur 
der Sachen und deren Pertinenzqualität erörterten Grundsätze, 
12) SavIGnY, a. a. O. 8. 296.
	        
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