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den Begriff des Schatzes, sowie gefundener Sachen, die Jagd-
barkeit der Thiere, das Recht der Jagdnacheile u. s. w. fest. Es
kann daher der ausländische Finder eines Schatzes nicht mehr
davon beanspruchen, als ihm das inländische Recht zuspricht.
Nach denselben Grundsätzen bemisst sich auch die Frage,
ob Sachen theilbar oder untheilbar und consumptibel oder nicht
seien.
Wichtig ist die Frage, welchem Rechte der Begriff des uni-
versitas juris unterworfen sei. Hier ist die lex domicilii als
massgebend zu erachten, sobald sich die universitas iuris (z. B.
ein Handlungsgeschäft, eine Mitgift, ein peculium) in mehreren
Rechtsgebieten als einheitliches Ganzes befindet, ohne in einzelne
Theile (einzelne Geschäftsniederlassungen, einzelne Sondervermögen,
Pekulien) zu zerfallen. Andernfalls würde der lex situs wieder
principielle Bedeutung zuzuschreiben sein. Eine Bestellung einer
solchen dos, eine Uebertragung eines solchen Handlungsgeschäftes
unterliegt daher hinsichtlich der Art und Weise des Eigenthums-
überganges, der Formvorschriften, entgegen den sonstigen Regeln
im internationalen Sachenrechte dem Personalstatute. Vollkommen
eximirt ist in dieser Beziehung das Erbrecht, da die hereditas,
gleichfalls eine universitas iuris, mag sie aus einzelnen Sonderver-
mögen bestehen oder nicht, stets der lex domicilii des Erblassers
untersteht, indem die Gesetze über das Erbrecht principaliter die
Person und nur mittelbar auch Sachen zum Gegenstand haben !!?).
Der Begriff der universitas facti untersteht dagegen vollkommen
der lex situs, da Sachgesammtheiten als solche nicht Gegenstand
eines Vermögens sind, vielmehr für ein Vermögen nur als einzelne,
in sich selbstständige Bestandtheile in Betracht kommen.
Für alle diese Einzelfälle ist es indess selbstverständlich, dass die
bei der Besprechung der beweglichen oder unbeweglichen Natur
der Sachen und deren Pertinenzqualität erörterten Grundsätze,
12) SavIGnY, a. a. O. 8. 296.