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der Veränderung des Domicils der jene Rechte ausübenden Person.
Dagegen wird die Verfügungsfähigkeit einer Person durch
Wechsel des Personalstatus wesentlich alterir. Daher ist die
Verfügungsfähigkeit in Sachenrechte eine lebendige, im Rechts-
leben thätige, gestaltende Kraft des Individuums. Die Fähigkeit,
dingliche Rechte zu erwerben, ist dagegen die Rückstrahlung der
durch die Energie jener Kraft geschaffenen, thatsächlichen und
rechtlichen, aber auch dadurch lokalisirten Verhältnisse.
Bar sucht die Geltung des Personalstatuts für die Dispo-
sitionsfähigkeit allgemein auf ein europäisches kontinentales Ge-
wohnheitsrecht zurückzuführen. Was die historische Erklärung
anbelangt, stimmen wir ihm nach unseren obigen Ausführungen
rückhaltlos zu. Nur leiten wir jenes Gewohnheitsrecht nicht aus
der allmähligen Entwickelung der selbstständigen Souveränetäts-
idee in den einzelnen Territorien Europa’s ab — wie Bar dies
thut — sondern wir erklären jenes Gewohnheitsrecht als eine
innere Entwickelung aus der Verschmelzung des Systems der
persönlichen Rechte mit der territorialen Rechtshoheit.
Da diese Entwickelung demnach einen internen, das Rechts-
territorium als solches berührenden Charakter trägt, so erscheinen
damit auch hinlänglich die Bedenken KrörreLs in der Zeitschrift
für internationales Recht beseitigt. KLÖPPEL vergisst, wenn er in
jenem Gewohnheitsrechte eine völkerrechtlich bindende
Gewohnheit nicht sieht, da der europäische Kontinent keine be-
sondere Rechtsgemeinschaft innerhalb des Bereichs des europäi-
schen Völkerrechts sei, dass hier von einem absoluten, inter-
nationalen Rechte (loi des lois nach BrochHeEr) nirgends die Rede
sein kann, sondern dass die Grundsätze des internationalen
Privatrechts lediglich Bestandtheile des einzelnen Territorial-
rechts bilden.
Demgemäss ist es vollkommen vereinbar, dass in England
und Nordamerika die Entwickelung jenes Gewohnheitsrechts an-
gesichts der abgeschlossenen geographischen Lage einerseits, und