—-— 5335 —
werden sollten. Als Marksteine dieser Entwickelung bezeichnet
PhiLtimore das englische und nordamerikanische Gesetz von 1870
resp. 1868, welche die Gleichberechtigung des Inländers mit dem
Ausländer aussprechen.
So kommt PhiLLimorE zu dem Schlusse, dass die englische und
nordamerikanische Praxis im Gegensatze zur contınentalen Praxis
das Personalstatut lediglich als eine Ausnahme von der allge-
meinen Anerkennung des lex loci contractus in bestimmten Fällen
zulassen.
Die Erwähnung verdient noch derjenige rechtliche Fall, wo-
nach ein ausländischer Sclave, oder ein in einem ausländischen
Staate für bürgerlich todt erklärtes Individuum im Inlande den
Erwerb von Sachenrechten anstrebt. In solchen Fällen kann man
nicht von einer Geltung des Personalstatuts, weder bezüglich der
Rechts- noch bezüglich der Handlungsfähigkeit sprechen. Denn
thatsächlich ıst eine Gresetzescollision hier ausgeschlossen, weil
jener Sclave oder jener bürgerlich Todte gar kein Personalstatut
besessen hat. Sofern Sclaverei und bürgerlicher Tod nach in-
ländischen Gesetzen unmöglich ist, widersprechen solche Institute
auch den inländischen moralischen Anschauungen, weswegen eine
exterritoriale Wirkung solcher, gegen inländische Moralität ver-
stossender Gesetze erklärlicherweise von selbst unzulässig ist.
Daher ist es in solchen Fällen die richtige Anschauung, die per-
sönliche Fähigkeit vollkommen nach den inländischen Rechtsnor-
men zu behandeln, da der Sclave oder bürgerlich Todte durch
den Eintritt in ein fremdes Rechtsgebiet unter obigen Voraus-
setzungen erst eine Rechts- und Handlungsfähigkeit erwirbt.
Es würde zu weit vom eigentlichen Thema abführen, wollten
wir hier die Bestimmungen der einzelnen Gesetzgebungen im
Wortlaute anführen, da die Rechts- und Handlungsfähigkeit das
Sachenrecht als solches nicht direct berührt. Es mag die Er-
wähnung genügen, dass im allgemeinen, ohne also das Sachen-
recht speciell im Auge zu haben, bis auf die englisch-nordameri-