Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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bestellte Vertreter supplirt werden. Aus dem Charakter der 
juristischen Personen als solchen folgt eben hier eine absolute 
Dispositions-Unfähigkeit, sodass sich auch für die Handlungsfähig- 
keit derselben im internationalen Sachenrechte die Anwendung 
der lex situs aufzwingt®?). 
Diese Fälle werden dann besonders interessant, wenn es sich 
darum handelt, nach welchem Rechte eine Stiftung zu behandeln 
sei, wenn dieselbe von einem Inländer im Auslande errichtet wurde. 
Es kann hier nicht in erster Linie der Wohnsitz des Stifters in 
Frage kommen, sondern auch hier muss bezüglich Handlungs- 
wie Rechtsfähigkeit principiell die lex rei sitae entscheiden. 
Das Personalstatut des Stifters wird aber dann bezüglich 
des Umfanges, der Zulässigkeit etc. der Stiftung nicht von der 
Hand zu weisen sein, wenn sich die Stiftung über mehrere Rechts- 
gebiete erstreckt, vorausgesetzt, dass und solange der Stifter 
der Stiftung nicht ausdrücklich einen bestimmten Sitz gab. Unter 
dieser Voraussetzung wird daher eine von einem Münchener er- 
richtete Stipendienstiftung zu Gunsten bedürftiger bayerischer, 
an den drei Landesuniversitäten immatriculirter Studirenden hin- 
sichtlich ihres Bestandes und Sitzes nach dem bayerischen Landrechte, 
subsidiär nachdem gemeinenrömischen Rechte d.h.nach den Rechten 
des Personalstatuts des Stifters zu behandeln sein. Was aber die 
Rechte Dritter an im Auslande belegenen Zubehörungen und Ver- 
mögenstheilen der Stiftung anlangt, so kann man der lex situs auch 
in solchen Fällen die Geltung nicht versagen. Die Rechts- und 
34) Also ist hier eine Disposition seitens der bestellten Vertreter nicht der 
Ausfluss eines der juristischen Person innewohnenden selbstständigen Willens. 
Ein solcher Willensact tritt daher nicht individuell, sondern local hervor. Vor- 
aussetzung des Personalstatuts ist aber ein genereller Wille der Person, während 
hier objective Handlungen der Vertreter in Frage sind und ein selbstständiger 
subjectiver Wille der juristischen Personen nicht denkbar ist. Der supplirende 
Wille der Vertreter kann aber nicht das Personalstatut einer juristischen Person 
begründen, sowenig der Vormund das Personalstatut des Mündels begründet.
	        
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