— 538 —
bestellte Vertreter supplirt werden. Aus dem Charakter der
juristischen Personen als solchen folgt eben hier eine absolute
Dispositions-Unfähigkeit, sodass sich auch für die Handlungsfähig-
keit derselben im internationalen Sachenrechte die Anwendung
der lex situs aufzwingt®?).
Diese Fälle werden dann besonders interessant, wenn es sich
darum handelt, nach welchem Rechte eine Stiftung zu behandeln
sei, wenn dieselbe von einem Inländer im Auslande errichtet wurde.
Es kann hier nicht in erster Linie der Wohnsitz des Stifters in
Frage kommen, sondern auch hier muss bezüglich Handlungs-
wie Rechtsfähigkeit principiell die lex rei sitae entscheiden.
Das Personalstatut des Stifters wird aber dann bezüglich
des Umfanges, der Zulässigkeit etc. der Stiftung nicht von der
Hand zu weisen sein, wenn sich die Stiftung über mehrere Rechts-
gebiete erstreckt, vorausgesetzt, dass und solange der Stifter
der Stiftung nicht ausdrücklich einen bestimmten Sitz gab. Unter
dieser Voraussetzung wird daher eine von einem Münchener er-
richtete Stipendienstiftung zu Gunsten bedürftiger bayerischer,
an den drei Landesuniversitäten immatriculirter Studirenden hin-
sichtlich ihres Bestandes und Sitzes nach dem bayerischen Landrechte,
subsidiär nachdem gemeinenrömischen Rechte d.h.nach den Rechten
des Personalstatuts des Stifters zu behandeln sein. Was aber die
Rechte Dritter an im Auslande belegenen Zubehörungen und Ver-
mögenstheilen der Stiftung anlangt, so kann man der lex situs auch
in solchen Fällen die Geltung nicht versagen. Die Rechts- und
34) Also ist hier eine Disposition seitens der bestellten Vertreter nicht der
Ausfluss eines der juristischen Person innewohnenden selbstständigen Willens.
Ein solcher Willensact tritt daher nicht individuell, sondern local hervor. Vor-
aussetzung des Personalstatuts ist aber ein genereller Wille der Person, während
hier objective Handlungen der Vertreter in Frage sind und ein selbstständiger
subjectiver Wille der juristischen Personen nicht denkbar ist. Der supplirende
Wille der Vertreter kann aber nicht das Personalstatut einer juristischen Person
begründen, sowenig der Vormund das Personalstatut des Mündels begründet.