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Handlungsfähigkeit der Stiftung unterliegt aus obigen Gründen
auch hier der lex situs.
Auch im gesammten Lehenrechte enthält für die Handlungs-
wie Rechtsfähigkeit die lex rei sitae den Maasstab der rechtlichen
Beurtheilung. Hier ist es jedoch das staatliche Interesse, welches
diese Vorschriften erheischt. Im Lehenswesen überwiegt eben
dıe staatsrechtliche Seite, welche hauptsächlich in der Heerfolge
ihren Ausdruck ehedem fand. Hier ist es eben thatsächlich die
Staatssouveränetät, nicht mehr die historische Rechtssouveränetät,
welche diese Verhältnisse beherrscht. Gesetze aber, welche der
Staatssouveränetät entfliessen, können nicht durch einzelne in
ihren Wirkungen alterirt werden. Das öffentliche Interesse schliesst
diese Möglichkeit aus.
Aus denselben Erwägungen ist es aber auch erforderlich,
dass dingliche Rechte, welche dem Gebiete des übrigen öffent-
lichen Rechts entstammen, sowohl in Bezug auf die Rechts- wie
Dispositionsfähigkeit des sie Ausübenden nach dem ÖOrtsrechte
der belegenen Sache zu beurtheilen sind. Ein Beispiel hiefür
liefern G@emeindenutzungen der Gemeindebürger gemäss der baye-
rischen Gemeindeordnung°’®), welche auf öffentlich-rechtlichem
Herkommen beruhen. Solche Rechte beruhen auf dem Verhältniss
des Einzelnen zu einer localen, öffentlich-rechtlichen Gesammt-
heit, zum Gemeindeverbande. Die Handlungsfähigkeit des Einzelnen
in diesen Verhältnissen nach dessen Personalstatuten zu beurtheilen,
würde eine solche, sicherlich dem internationalen Rechte ferne
stehende Gesammtheit selbst in ihren öffentlich-rechtlichen Grund-
lagen alteriren.
Was nun das deutsch-rechtliche Familienfideicommiss be-
trifft, so ist auch hier unbedingt wie für die Rechtsfähigkeit,
so auch für die Handlungsfähigkeit das Ortsrecht der belegenen
Sache massgebend. Das Familienfideicommiss ist ein Vermögens-
35) Bayr. Gem.-Ordnung von 29. April 1869 Art. 32, Abs. 1.