Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Handlungsfähigkeit der Stiftung unterliegt aus obigen Gründen 
auch hier der lex situs. 
Auch im gesammten Lehenrechte enthält für die Handlungs- 
wie Rechtsfähigkeit die lex rei sitae den Maasstab der rechtlichen 
Beurtheilung. Hier ist es jedoch das staatliche Interesse, welches 
diese Vorschriften erheischt. Im Lehenswesen überwiegt eben 
dıe staatsrechtliche Seite, welche hauptsächlich in der Heerfolge 
ihren Ausdruck ehedem fand. Hier ist es eben thatsächlich die 
Staatssouveränetät, nicht mehr die historische Rechtssouveränetät, 
welche diese Verhältnisse beherrscht. Gesetze aber, welche der 
Staatssouveränetät entfliessen, können nicht durch einzelne in 
ihren Wirkungen alterirt werden. Das öffentliche Interesse schliesst 
diese Möglichkeit aus. 
Aus denselben Erwägungen ist es aber auch erforderlich, 
dass dingliche Rechte, welche dem Gebiete des übrigen öffent- 
lichen Rechts entstammen, sowohl in Bezug auf die Rechts- wie 
Dispositionsfähigkeit des sie Ausübenden nach dem ÖOrtsrechte 
der belegenen Sache zu beurtheilen sind. Ein Beispiel hiefür 
liefern G@emeindenutzungen der Gemeindebürger gemäss der baye- 
rischen Gemeindeordnung°’®), welche auf öffentlich-rechtlichem 
Herkommen beruhen. Solche Rechte beruhen auf dem Verhältniss 
des Einzelnen zu einer localen, öffentlich-rechtlichen Gesammt- 
heit, zum Gemeindeverbande. Die Handlungsfähigkeit des Einzelnen 
in diesen Verhältnissen nach dessen Personalstatuten zu beurtheilen, 
würde eine solche, sicherlich dem internationalen Rechte ferne 
stehende Gesammtheit selbst in ihren öffentlich-rechtlichen Grund- 
lagen alteriren. 
Was nun das deutsch-rechtliche Familienfideicommiss be- 
trifft, so ist auch hier unbedingt wie für die Rechtsfähigkeit, 
so auch für die Handlungsfähigkeit das Ortsrecht der belegenen 
Sache massgebend. Das Familienfideicommiss ist ein Vermögens- 
35) Bayr. Gem.-Ordnung von 29. April 1869 Art. 32, Abs. 1.
	        
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