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complex, welcher durch eine den gesetzlichen Bestimmungen ent-
sprechende Disposition in der Art unveräusserlich an eine Familie
gebunden ist, dass er der in der Disposition bestimmten Suc-
cession verbleibt°®).. Das Wesen der Familienfideicommisse liegt
demnach in einer Erweiterung der Disposition des Uonstituenten.
Diese Disposition wirkt demnach auch den Nachfolgern gegen-
über fort, sie bleibt für alle Zeiten massgebend. Nicht die Hand-
lungsfähigkeit des jeweiligen berechtigten Geschlechtsnachfolgers
entscheidet demzufolge, die providentia maiorum setzt die Grenzen
der Verfügungsgewalt der Fideicommissnachfolger für diese ver-
bindlich fest. Es widerspräche auch hier der Natur dieses In-
stituts, wollte man hier dem Personalstatut Raum vergönnen.
Es handelt sich hier nicht um die individuelle Handlungsfähig-
keit. Dieselbe wird vielmehr absorbirt durch den alles beschrän-
kenden Zweck der Fideicommisserrichtung, ‚durch den Glanz
der Familie.“
Es ist jedoch selbstverständlich, dass auch im Lehen- und
Familienfideicommissrechte bezüglich etwaiger im Auslande be-
legener Pertinenzen jene die lex situs der Hauptsache be-
schränkenden Grundsätze gelten, welche wir oben im Allgemeinen
erkannt haben.
Schliesslich gelangen wir noch zu einem wichtigen Gesichts-
punkte, in welchem zu Gunsten des Personalstatuts im inter-
nationalen Mobiliarsachenrechte eine Ausnahme von der lex
rei sitae gemacht werden muss, zum Transportrechte. Von vielen
Autoren des internationalen Rechts wird aber hier zu weit gegangen.
SavisnyY3”), der auch hier bei der beschränkten Zulassung
der lex domicıliı für Mobilien von der freiwilligen Unterwerfung
der Person unter die lex rei sitae ausgeht, verlangt ein bestimmtes
Bewusstsein dieser Lage seitens der Person, so dass also die
36) RoTH bayr. Civilrecht a. a. O. Bd. I S. 551. $ 218.
37) Savıeny a. a. O. S. 178 £.