Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Dies gilt jedoch nur dann, wenn solche Sachen zwar in das fremde 
Rechtsgebiet eingetreten sind, allein noch nicht den Ort ihrer Be- 
stimmung erreicht haben. Wenn also beispielsweise ein Franzose 
nach Preussen Waaren verfrachtete, in Folge ausgebrochenen 
Concurses des Destinatairs das Nacheilerecht ausübt zu einer 
Zeit, wo die Waaren bereits in preussischem Gebiete sich befinden, 
so wird ein Verkauf dieser aufgehaltenen Waaren nach Frankreich 
(trotzdem nach preussischem, wie französischem Rechte das Eigen- 
thum an den Destinatair überging), nach französischem und nicht 
nach preussischem Rechte zu beurtheilen sein. Anders dagegen, 
wenn jene Waaren nach Preussen an einen Dritten verkauft 
worden wären. Hier würden dann die Wirkungen einer Ver- 
fügung nicht in Frankreich, sondern in Preussen zu Tage treten. 
Das Gleiche gilt für Waaren, welche vom inländischen Käufer 
zur Disposition des ausländischen Verkäufers gestellt werden, 
das Gleiche für ausländische Waaren, welche ın einem inländi- 
schen Lagerhause lagern, so lange eben in allen diesen Fällen 
seitens des bisherigen ausländischen Besitzers keine im Inlande 
wirkenden Dispositionen getroffen werden. Darunter sind aber 
lediglich solche Dispositionen zu verstehen, welche jene Sachen 
zu Inländern in rechtliche Beziehungen treten lassen, also Ver- 
pfändung, Veräusserung etc. Demnach kann also ein Ausländer 
solche Waaren an einen Ausländer durch Pfandrecht ohne Be- 
sitzübergang gültig verpfänden, wenn auch das inländische Recht, 
in dessen thatsächlichem Gebiete sich die Sache befindet, ledig- 
lich ein Faustpfandrecht kennt. 
Immerhin wird man aber inländischen Gläubigern derartige, 
an sich der lex situs entzogene Mobilien bezüglich der Executions- 
möglichkeit für gegen den ausländischen Besitzer zustehende For- 
derungen die Ergreifung durch Pfändung nicht versagen können, 
und auch einen Gerichtsstand des belegenen Vermögens in solchen 
Fällen zulassen müssen. Die Gleichberechtigung zwischen Inländer 
und Ausländer zwingt hiezu.
	        
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