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Dies gilt jedoch nur dann, wenn solche Sachen zwar in das fremde
Rechtsgebiet eingetreten sind, allein noch nicht den Ort ihrer Be-
stimmung erreicht haben. Wenn also beispielsweise ein Franzose
nach Preussen Waaren verfrachtete, in Folge ausgebrochenen
Concurses des Destinatairs das Nacheilerecht ausübt zu einer
Zeit, wo die Waaren bereits in preussischem Gebiete sich befinden,
so wird ein Verkauf dieser aufgehaltenen Waaren nach Frankreich
(trotzdem nach preussischem, wie französischem Rechte das Eigen-
thum an den Destinatair überging), nach französischem und nicht
nach preussischem Rechte zu beurtheilen sein. Anders dagegen,
wenn jene Waaren nach Preussen an einen Dritten verkauft
worden wären. Hier würden dann die Wirkungen einer Ver-
fügung nicht in Frankreich, sondern in Preussen zu Tage treten.
Das Gleiche gilt für Waaren, welche vom inländischen Käufer
zur Disposition des ausländischen Verkäufers gestellt werden,
das Gleiche für ausländische Waaren, welche ın einem inländi-
schen Lagerhause lagern, so lange eben in allen diesen Fällen
seitens des bisherigen ausländischen Besitzers keine im Inlande
wirkenden Dispositionen getroffen werden. Darunter sind aber
lediglich solche Dispositionen zu verstehen, welche jene Sachen
zu Inländern in rechtliche Beziehungen treten lassen, also Ver-
pfändung, Veräusserung etc. Demnach kann also ein Ausländer
solche Waaren an einen Ausländer durch Pfandrecht ohne Be-
sitzübergang gültig verpfänden, wenn auch das inländische Recht,
in dessen thatsächlichem Gebiete sich die Sache befindet, ledig-
lich ein Faustpfandrecht kennt.
Immerhin wird man aber inländischen Gläubigern derartige,
an sich der lex situs entzogene Mobilien bezüglich der Executions-
möglichkeit für gegen den ausländischen Besitzer zustehende For-
derungen die Ergreifung durch Pfändung nicht versagen können,
und auch einen Gerichtsstand des belegenen Vermögens in solchen
Fällen zulassen müssen. Die Gleichberechtigung zwischen Inländer
und Ausländer zwingt hiezu.