Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Der tiefere Grund für diese erwähnten Exemtionen liegt eben 
darin, dass unter solchen Verhältnissen die factische Lage der 
Sache im Hinblick auf den bestimmenden Willeh des Besitzers 
keine Rechtsunterworfenheit unter die lex rei sitae begründen 
kann. Für den Besitzer kann der betreffende Lagerplatz im Aus- 
lande nur ein Raum der Aufbewahrung sein“), ohne dass hie- 
durch auch ein rechtlicher Eintritt in die fremde Rechts- 
souveränetät gewollt wäre. Derselbe vollzieht sich erst mit einer 
im Inlande wirkenden Verfügung über die ausländische Waare. 
Es ändert sich dieses Verhältniss aber noch mehr bei Transit- 
gütern, wo eine vollständige Ausschliessung der lex situs dringend 
nothwendig ist. Es sind die Rücksichten des Verkehrs, welche 
diese Ausnahme erheischen. Der Transitverkehr hat eben den 
Zweck, Güter durch Territorien zu befördern, ohne dass dieselben 
mit den verschiedenen Rechten in Berührung treten sollen. Der 
Raum, durch welchen sich solche Güter auf dem Transporte be- 
wegen, kennzeichnet auch hier nur thatsächliche Entfernungen, 
nicht aber rechtliche Unterworfenheit. Das Interesse des öffent- 
lichen Verkehrs und die Geheimnisspflicht der Transportanstalten 
schliesst aber auch beim factischen Eintritt ausländischer Waaren 
in das Inland die Einzelinteresse des inländischen Gläubigers aus®). 
Auf diesem Standpunkte steht aber auch das schon oben er- 
wähnte internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- 
verkehr vom 14. Oktober 1890%%). Es ist durch dasselbe dem 
44) Es ist wohl selbstverständlich, dass diejenigen gesetzlichen oder 
privatautonomen Normen, welche eine Aufbewahrung im öffentlichen Lager- 
hause betreffen (z. B. Versicherungspflicht, aber auch Retentionsrecht für 
nicht bezahlte Prämien etc.) nach inländischen Gesetzen zu beurteilen sind, 
da es sich hier um Verpflichtungen des Ausländers aus der Benützung in- 
ländischer Anstalten handelt. 
45) Dagegen muss die Pfändbarkeit des Anspruchs des Destinatairs 
gegen den Frachtführer in diesem Falle anerkannt werden. (Während des 
Transits im Auslande wäre auch dies nicht möglich gewesen.) 
46) Art. 15: Der Absender allein hat das Recht die Verfügung zu treffen, 
Archiv für öffentliches Recht. VIII. 4. 36
	        
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