Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 546 — 
Absender allein das Recht der Zurückforderung, der Nacheile, 
der anderweitigen Bestimmung des Destinatairs in Abweichung 
vom Frachtbriefe gegeben und andererseits im internationalen 
Eisenbahnfrachtverkehre der Adressat im Frachtbriefe nach dessen 
Aushändigung als der allein zur Abforderung berechtigte bezeich- 
net. Daraus erhellt, dass Rechte dritter während des Transits 
keine Executionskraft besitzen. 
Dagegen sind auch hier den Eisenbahnen für ihre Benützung 
Retentionsrechte einzuräumen, wie dies auch Art. 21 des ge- 
nannten Uebereinkommens festgesetzt hat. 
Es wäre noch der Fall denkbar, dass zweı Personen über 
unterwegs befindliche Transitgüter einen Vertrag abschliessen, 
ohne die gegenwärtige Lage jener Güter zu kennen. Hier ent- 
scheidet zweifellos das Personalstatut des Verkäufers. 
Vom vorigen Falle ist zu unterscheiden derjenige Fall, in 
welchem ein Ausländer persönlich durch das Inland durchreist, 
um sich wieder nach dem Auslande zu begeben. DBeispiels- 
weise ein Engländer reist durch Deutschland direct nach Ita- 
ken. Sind hier dessen Gepäckstücke bezüglich der Executions- 
möglichkeit den Personalstatuten oder der jeweiligen, während 
der Fahrt wechselnden lex situs unterworfen? Man muss sich 
hier für die letztere entscheiden. Denn thatsächlich handelt es 
sich hier nicht um dingliche, sondern um persönliche obligato- 
rische Verhältnisse. Die Belangbarkeit einer Person aus recht- 
lichen Verhältnissen richtet sich nicht nach dem Eintritte in ein 
bestimmtes Territorium, sie besteht schon zuvor. Nur der Ge- 
richtsstand kann durch den Wechsel des Aufenthaltsorts alterirt 
werden. Die Verpflichtungen der Person lassen daher in 
solchen Fällen im Gegensatze zum gewöhnlichen Transitverkehre 
dass die Waare auf der Versandtstelle zurückgegeben, unterwegs angehalten, 
oder an einen andern, als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger am 
Bestimmungsorte oder einer Zwischenstation abgeliefert werde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.