— 546 —
Absender allein das Recht der Zurückforderung, der Nacheile,
der anderweitigen Bestimmung des Destinatairs in Abweichung
vom Frachtbriefe gegeben und andererseits im internationalen
Eisenbahnfrachtverkehre der Adressat im Frachtbriefe nach dessen
Aushändigung als der allein zur Abforderung berechtigte bezeich-
net. Daraus erhellt, dass Rechte dritter während des Transits
keine Executionskraft besitzen.
Dagegen sind auch hier den Eisenbahnen für ihre Benützung
Retentionsrechte einzuräumen, wie dies auch Art. 21 des ge-
nannten Uebereinkommens festgesetzt hat.
Es wäre noch der Fall denkbar, dass zweı Personen über
unterwegs befindliche Transitgüter einen Vertrag abschliessen,
ohne die gegenwärtige Lage jener Güter zu kennen. Hier ent-
scheidet zweifellos das Personalstatut des Verkäufers.
Vom vorigen Falle ist zu unterscheiden derjenige Fall, in
welchem ein Ausländer persönlich durch das Inland durchreist,
um sich wieder nach dem Auslande zu begeben. DBeispiels-
weise ein Engländer reist durch Deutschland direct nach Ita-
ken. Sind hier dessen Gepäckstücke bezüglich der Executions-
möglichkeit den Personalstatuten oder der jeweiligen, während
der Fahrt wechselnden lex situs unterworfen? Man muss sich
hier für die letztere entscheiden. Denn thatsächlich handelt es
sich hier nicht um dingliche, sondern um persönliche obligato-
rische Verhältnisse. Die Belangbarkeit einer Person aus recht-
lichen Verhältnissen richtet sich nicht nach dem Eintritte in ein
bestimmtes Territorium, sie besteht schon zuvor. Nur der Ge-
richtsstand kann durch den Wechsel des Aufenthaltsorts alterirt
werden. Die Verpflichtungen der Person lassen daher in
solchen Fällen im Gegensatze zum gewöhnlichen Transitverkehre
dass die Waare auf der Versandtstelle zurückgegeben, unterwegs angehalten,
oder an einen andern, als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger am
Bestimmungsorte oder einer Zwischenstation abgeliefert werde.