Territorium zurück. Diese Erwägungen lassen uns daher auch
in diesen Fragen für das reine Personalstatut eintreten.
Wir kämen nun dazu, das Ergebniss unserer bisherigen Unter-
suchungen in diesen Fällen festzustellen.
1. Auf internationalen Gewässern unterstehen Schifffahrzeuge
dem Gesetze des Territoriums, in welchem deren Heımathshafen
liegt.
2. In Ländern, wo noch das System der persönlichen Rechte
gilt, entscheidet in allen Fällen im Sachenrechte das Personal-
statut des Besitzers.
3. Zur Unterwerfung von Mobilien unter die lex situs ge-
nügt der thatsächliche Eintritt der Sache in ein fremdes Rechts-
gebiet allein nicht, derselbe muss vielmehr rechtlich sein d.h.
es müssen sich zu diesem Zwecke inländische rechtliche Folgen
an den factischen Eintritt knüpfen.
4. Steht dem ausländischen Verfügungsberechtigten ein Nach-
eilerecht zu, so kann der rechtliche Eintritt widerrufen werden
und zu einem factischen umgewandelt werden, solange nicht
schon inländische Dritte Rechte erworben haben.
5. Bei res furtivae erfolgt der rechtliche Eintritt mit dem
Erwerbe inländischer Rechte seitens Dritter.
6. Abgesehen von den Schiffen, entscheidet das Personal-
statut des Besitzers und nicht das Recht des Ursprungsortes.
7. Die Executionsmöglichkeit ist mit Ausnahme des Transit-
verkehrs nach der lex loci situs zu beurtheilen.
BönLau®?) dagegen pflichtet seinerseits in diesen Fragen
der lex situs des Ursprungsortes und nicht dem Personalstatut
bei. Sein Standpunkt, dass Reisegepäck nur an den Rastorten,
verfrachtetes Kaufmannsgut erst bei der Ankunft am Bestimmungs-
orte der lex sıtus unterstellt sein solle, ist für uns nach unseren
obigen Ausführungen zu weitgehend. Es klingt unwillkürlich
49) BöHLAU a. a. O. Bd. S. 466 f.