Die jüngste Reform des bayerischen Heimatrechts.
Von
Hermanx Reum, a. 0. Professor in Marburg.
Das bayerische Gesetz über Heimat, Verehelichung und
Aufenthalt vom 16. April 1868 hat durch eine Novelle vom 17.
März 1892 seine dritte Abänderung erfahren. Über Art und Be-
deutung derselben und über die voraufgehenden parlamentarischen
Verhandlungen zu berichten, soweit dies verwaltungsrechtliches
Interesse hat, ist der Zweck nachfolgender Zeilen.
I. Bekanntlich ist das rechtsrhemische Bayern neben Tirol
und Vorarlberg das einzige Gebiet unter den europäischen Kultur-
ländern, ın welchem noch für Inländer polizeiliche Ehehinder-
nisse bestehen, der Verehelichung im allgemeinen Wohlfahrts-
interesse Rechtsschranken gezogen sind.
Wie sich in Tirol und Vorarlberg nach dem noch ın Kraft be-
findlichen Hofkanzleidekret vom 12. Mai 1820 (Prov. Ges. Sammlg.
für Tirol Bd. VII S. 469) unansässige Personen aus der Klasse
der Dienstboten, Gesellen und Tagwerker oder sogenannte In-
wohner, die sich verehelichen wollen, vor der Eheschliessung bei
ihrer politischen Obrigkeit, d. h. der Behörde ihrer Heimat-
gemeinde zu melden und von derselben — den Ausschlag gibt die
(semeindevertretung, der Gemeindeausschuss — ein Zeugniss bei-
zubringen haben, dass gegen ihre Verehelichung kein politisches
d.h. verwaltungsrechtliches Hindernis obwalte, und die politischen
Obrigkeiten befugt sind, die Verehelichungsbewilligung solchen