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verfügt beispielsweise das argentinische Gesetzbuch, indem es
ausländische Gesetze ausschliesst, wenn sie ein reines Privileg
enthalten ®).
Andere höchst persönliche Rechte, welche der wirthschaft-
lichen Macht des Einzelnen entstammen, wie Rechte auf Gehalt,
Pension, Urheber-, Patent-, Musterschutzrechte sind dagegen nach
denjenigen Gesetzen zu beurtheilen, unter deren räumlicher und
zeitlicher Herrschaft sie entstanden sind. Die Anwendung dieser
Gesetze ist der Anwendung der lex situs bei körperlichen Sachen
analog. Hieher sind auch die Ansprüche aus staatlichen Arbeiter-
versicherungen zu zählen.
Dafür, dass der Ursprungsort massgebend sei, hat sich
auch eine Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts, Band 16
S. 248, ausgesprochen.
Im Patent-, Marken- und Musterschutzwesen würde es für
ungerechtfertigt gelten müssen, wollte man das inländische Recht
auf jenen Inländer anwenden, der lediglich im Auslande jenen
Schutz erworben hat.
Dass in diesen Fragen das Retorsionsprincip gelten solle,
wird von Bar°”) mit Unrecht bestritten. Derjenige Staat, welcher
dieses Princip ausübt, leugnet nicht das Recht der Ausländer
aus eigenem Antriebe, sondern nur deshalb, weil die eigenen
Staatsangehörigen im fremden Gebiete schutzlos sind. Moral-
widrig sind die Angriffe der ausländischen Verleger auf den in-
ländischen Rechtsschutz. In der Versagung des Schutzes dagegen,
da es sich hier um Abwehr ausländischer Eingriffe handelt, kann
56) Art. 14: Las leyes estranjeras no serän aplicables
3) cuando fueren de mero privilegio.
57) Bar a. a. O. Bd. II S. 249. — Auf dem Standpunkte der Recipro-
eität stehen auch sämmtliche internationale, das Urheberrecht etc. betref-
fende Conventionen, insbesondere auch die Berner Convention (R.-G.-Bl. 1887
No. 40).