Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 55° — 
verfügt beispielsweise das argentinische Gesetzbuch, indem es 
ausländische Gesetze ausschliesst, wenn sie ein reines Privileg 
enthalten ®). 
Andere höchst persönliche Rechte, welche der wirthschaft- 
lichen Macht des Einzelnen entstammen, wie Rechte auf Gehalt, 
Pension, Urheber-, Patent-, Musterschutzrechte sind dagegen nach 
denjenigen Gesetzen zu beurtheilen, unter deren räumlicher und 
zeitlicher Herrschaft sie entstanden sind. Die Anwendung dieser 
Gesetze ist der Anwendung der lex situs bei körperlichen Sachen 
analog. Hieher sind auch die Ansprüche aus staatlichen Arbeiter- 
versicherungen zu zählen. 
Dafür, dass der Ursprungsort massgebend sei, hat sich 
auch eine Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts, Band 16 
S. 248, ausgesprochen. 
Im Patent-, Marken- und Musterschutzwesen würde es für 
ungerechtfertigt gelten müssen, wollte man das inländische Recht 
auf jenen Inländer anwenden, der lediglich im Auslande jenen 
Schutz erworben hat. 
Dass in diesen Fragen das Retorsionsprincip gelten solle, 
wird von Bar°”) mit Unrecht bestritten. Derjenige Staat, welcher 
dieses Princip ausübt, leugnet nicht das Recht der Ausländer 
aus eigenem Antriebe, sondern nur deshalb, weil die eigenen 
Staatsangehörigen im fremden Gebiete schutzlos sind. Moral- 
widrig sind die Angriffe der ausländischen Verleger auf den in- 
ländischen Rechtsschutz. In der Versagung des Schutzes dagegen, 
da es sich hier um Abwehr ausländischer Eingriffe handelt, kann 
56) Art. 14: Las leyes estranjeras no serän aplicables 
3) cuando fueren de mero privilegio. 
57) Bar a. a. O. Bd. II S. 249. — Auf dem Standpunkte der Recipro- 
eität stehen auch sämmtliche internationale, das Urheberrecht etc. betref- 
fende Conventionen, insbesondere auch die Berner Convention (R.-G.-Bl. 1887 
No. 40).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.