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nichts Moralwidriges erblickt werden, solange die Ausländer den
inländischen Schutz ignoriren.
Was die Schutzfrist anlangt, so wird es entsprechend sein,
dieselbe nach dem Entstehungsorte zu beurtheilen, jedoch der-
selben keine längere Dauer einzuräumen, als sie einheimischen
Producten gewährt wird.
Höchst persönliche Rechte an körperlichen Sachen, wie bei-
spielsweise der Ususfructus, das Ausgedinge, bemessen sich nach
dem Orte, an welchem die körperliche Sache belegen ist.
Bestehende Forderungen sind nach dem Orte zu beurtheilen,
an welchem der Schuldner seinen Wohnsitz hat.
Indossable Namenpapiere und auch Inhaberpapiere unter-
liegen bezüglich des Verhältnisses zwischen Schuldner und Dritten
dem Gesetze des Emissionsortes®®). In Hinsicht der Verhältnisse
Dritter unter einander muss jedoch die lex situs massgebend
bleiben°®). Daraus folgt, dass Verträge über solche Papiere dem
Ortsrechte der belegenen Sache unterstehen.
Die Erfordernisse zur Emission von Inhaberpapieren bemessen
sich nach inländischen Gesetzen, wie dies auch ein Urtheil des
Reichsoberhandelsgerichts Bd. 12 Nr. 101 anerkannte.
58) Die in der Theorie ebenfalls vertretene Ansicht, dass das Personal-
statut massgebend sein solle, erscheint schon um deswillen hinfällig, weil es
auch möglich ist, dass ein Inländer im Auslande Inhaberpapiere emittirt.
59) Auf diesem Standpunkte steht auch ein Urtheil des Reichsgerichts
vom 13. November 1883 (mitgetheilt bei Bönm Rechtsnormen a. a. O. S. 92):
Wenn es sich um die Vindication von Actien handelt, welche der im Gebiete
des Rheinischen Rechtes wohnende Beklagte im Besitze hat, so müssen für
die Beurtheilung der Klage die Vorschriften des genannten Rechtes mass-
gebend erachtet werden. — PHILLIMORE (a.2.0. S. 457) hält für local stocks,
public funds hinsichtlich der Uebertragung die lex situs, Dupıey FıELD
(a. a. O. Nr. 572) für public funds, stocks, shares etc. die Gesetze des Emis-
sionsorts, soferne nicht die lex situs weitere Einschränkungen aufstellt,
aufrecht.