Die versuchte Einführung des Referendums in
Belgien.
Von
Dr. Furp, Rechtsanwalt in Mainz.
In seiner vortrefflichen Abhandlung über das Referendum im
schweizerischen Staatsrecht, abgedruckt im zweiten Bande dieser
Zeitschrift, S. 167— 219 und 367 — 440, hat sich Hırry auch
über die Möglichkeit ausgesprochen, diese Art der unmittelbaren
Volksgesetzgebung in monarchischen Staaten einzuführen. ‚‚Nie-
mand, der politischen Verstand besitzt“, sagte er, „wird diese
Institution in Russland, in der Türkei oder in neugebildeten
Staaten, wie Rumänien, Serbien, Bulgarien, introduciren wollen,
die noch zuerst Consistenz gewinnen müssen, oder in denen eine
kleine Anzahl Gebildeter einer grossen, noch rohen und undis-
ciplinirten, an Selbstregierung nicht gewohnten Volksmasse gegen-
übersteht.‘“ Die letztere Bezeichnung trifft zum guten Theile
auch auf Belgien zu, wo ja, allerdings durch die Schuld der Re-
gierung, die grosse Masse der Bevölkerung sich noch auf einem
ziemlich niedrigen kulturellen Standpunkte befindet und an Selbst-
regierung noch nicht gewohnt ist. Gleichwohl ist Belgien unter
den monarchischen Staaten der erste, welcher die Einführung des
Referendum wenigstens in nähere Erwägung gezogen hat und
wenn auch der diesbezügliche Versuch als gescheitert anzusehen
ist und die Vorschläge, welche der Krone das Recht einräumen
wollten, die Wählerschaft selbst über die Annahme oder Ver-