Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

Die versuchte Einführung des Referendums in 
Belgien. 
Von 
Dr. Furp, Rechtsanwalt in Mainz. 
In seiner vortrefflichen Abhandlung über das Referendum im 
schweizerischen Staatsrecht, abgedruckt im zweiten Bande dieser 
Zeitschrift, S. 167— 219 und 367 — 440, hat sich Hırry auch 
über die Möglichkeit ausgesprochen, diese Art der unmittelbaren 
Volksgesetzgebung in monarchischen Staaten einzuführen. ‚‚Nie- 
mand, der politischen Verstand besitzt“, sagte er, „wird diese 
Institution in Russland, in der Türkei oder in neugebildeten 
Staaten, wie Rumänien, Serbien, Bulgarien, introduciren wollen, 
die noch zuerst Consistenz gewinnen müssen, oder in denen eine 
kleine Anzahl Gebildeter einer grossen, noch rohen und undis- 
ciplinirten, an Selbstregierung nicht gewohnten Volksmasse gegen- 
übersteht.‘“ Die letztere Bezeichnung trifft zum guten Theile 
auch auf Belgien zu, wo ja, allerdings durch die Schuld der Re- 
gierung, die grosse Masse der Bevölkerung sich noch auf einem 
ziemlich niedrigen kulturellen Standpunkte befindet und an Selbst- 
regierung noch nicht gewohnt ist. Gleichwohl ist Belgien unter 
den monarchischen Staaten der erste, welcher die Einführung des 
Referendum wenigstens in nähere Erwägung gezogen hat und 
wenn auch der diesbezügliche Versuch als gescheitert anzusehen 
ist und die Vorschläge, welche der Krone das Recht einräumen 
wollten, die Wählerschaft selbst über die Annahme oder Ver-
	        
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