Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Personen zu verweigern, welche an einer Armenversorgung teil 
haben oder dem Bettel ergeben sind oder sonst ein unstetes 
Leben führen), so darf auch in Bayern nach altbegründetem Recht 
die Verehelichung eines den Landesteilen rechts des Rheins 
angehörigen Mannes nur auf Grund eines von der Distriktsver- 
waltungsbehörde seiner Heimatgemeinde ausgestellten Zeugnisses 
erfolgen, dass gegen die beabsichtigte Eheschliessung kein in 
Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 
1868 begründetes Hindernis bestehe. Und zwar ist die Erteilung 
des Zeugnisses von verschiedenen Voraussetzungen abhängig, ein- 
mal zur Wahrung von Privatinteressen von Erhebungen über das 
Nichtvorhandensein zivilrechtlicher Ehebeschränkungen, dann im 
Interesse des Staatsdienstes im weiteren Sinne von dem Nachweis, 
dass der Verehelichung Militärdienstpflicht oder berufsmässiger 
öffentlicher Dienst nicht ım Wege sind, und endlich von dem 
Nichtbestehen eines Einspruches der Heimatgemeinde des Mannes 
bezw. bei nur vorläufiger Heimat desselben des Fiskus, eines Ein- 
spruches, der aus einer gesetzlich festbegrenzten Anzahl von 
Gründen erhoben werden kann, durch welche Ehen von moralisch 
und wirtschaftlich schwachen Personen im Interesse der unter- 
stützungspflichtigen Heimatsgemeinde bezw. des Fiskus verhindert 
werden sollen ?). 
So sehr die beiden Rechte, das Tirols und das Bayerns, wie 
das Vorstehende zeigt, in der rechtlichen Form, in welche die po- 
lizeiliche Ehebeschränkung gekleidet ist, übereinstimmen — in beiden 
1) Vergl. hierüber v. Carı, Art. Armenwesen in Österreich und Art. 
Armenpolizei in Oesterreich im Handwörterbuch der Staatswissenschaften von 
ConkAD, Eıster, Lexıs, Lönıns Bd. I S. 862 und 925, ferner mein 
Art. Eheschliessung ebenda Bd. II S. 10 und Ewıster, Art. Bevölkerungs- 
wesen a. gl. O. Bd. II S. 502. 
?”) Das Nähere hierüber siehe bei Seypeı, bayrisches Staatsrecht Bd. 
VS. 186 ff, dann in v. Rırper’s und v. MüLzer’s Kommentar zum bayer. 
Ges. über Heimat ete., vom 16. April 1868, in 6. Aufl. herausgeg. von PröBsT 
(1892) S. 219 ff, u. in meinem Art. Eheschliessung a. a. 0.8.7 u. 8.
	        
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