Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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nicht getheilt hätte, so konnte das königliche Veto mit um so 
grösserem (Gewichte dieser entgegengesetzt werden, so war der 
Monarch berechtigt, selbst wenn die auf Grund neuer Wahlen 
gewählten Kammern die Meinung der aufgelösten zu der ihrigen 
gemacht hätten, in seinem Widerstande zu verharren. Der Ein- 
wand, dass durch die Anordnung der Befragung der Wählerschaft 
der Monarch selbst in die Arena der Parteikämpfe herabgestiegen 
wäre und die Meinungsäusserung der Wahlberechtigten unter 
Umständen eine direkte Spitze gegen die Krone haben würde, 
ist nicht als richtig anzuerkennen; denn die Verantwortung für 
die Anordnung trugen unter allen Umständen die Minister, welche 
dieselbe gegengezeichnet hatten, der Monarch wäre auch in An- 
sehung dieser Massregel nicht minder unverantwortlich gewesen 
wie bei jeder anderen. Bei der grundsätzlichen Berathung der 
Revisionsfrage in der Kammer sprachen sich zu Gunsten des 
Princips der Einführung des Königsreferendums 44 Deputirte aus, 
dagegen erklärten sich 33 und der Abstimmung enthielten sich 
14. Es wurde dabei ausdrücklich erklärt, dass man durch die An- 
nahme des Vorschlages der Regierung der Entscheidung der künf- 
tigen Kammer, deren Hauptaufgabe ja die Verfassungsrevision 
bilde, nicht vorgreifen wolle. Bei der Berathung in den Sectionen 
entstanden Zweifel darüber, ob die Einführung dieses Rechtes 
dem König die Befugniss verleihe, auch vor der Befassung der 
Kammern mit einem bestimmten Gesetzentwurfe die Wählerschaft 
um ihre Ansicht darüber zu befragen; die Mehrheit verneinte 
diese Frage mit grosser Bestimmtheit, während die Minderheit 
gegentheiliger Meinung war und gerade in dieser Befugniss des 
Monarchen einen Grund erblickte, die ganze Institution zu ver- 
werfen, weil das Recht der vorherigen Befragung der Wähler- 
schaft thatsächlich nichts Anderes bedeute, als die Einführung des 
imperativen Mandates. In dem Berichte der Kammerausschüsse 
wird der Gegensatz zwischen der repräsentativen Monarchie 
und der directen Volksgesetzgebung scharf hervorgehoben, Re- 
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