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einer sogenannten Jagdkarte erlangt wird, hat auch das Jagd-
recht im subjectiven Sinne einen rein Öffentlichen Charakter, so
dass, wenn alle Verhältnisse in Betracht gezogen werden, das
Jagdrecht eher als ein Institut des öffentlichen Rechts zu be-
trachten ist, als, wie es in der Regel geschieht, des Privatrechts.
In Deutschland nun hat das Jagdrecht im subjectiven Sınne,
die Jagdberechtigung, im Laufe der Zeiten melrrere vollständige
Umwandlungen erlitten. Während in der prähistorischen Zeit
zweifelsohne das Jagdrecht einem jeden freien Manne, sei es auf
dem Gebiete eines ganzen Stammes oder einem beschränkteren
(Gebiete eines Untergemeinwesens, zustand, wie dieses ja bei
allen eines geordneten Staatswesens entbehrenden Völkerschaften
der Fall ist, hat sich in der Entwickelung und festeren Be-
grenzung eines geordneten Staatswesens trotz des Einflusses des
römischen und Kirchenrechts ein Jagdregal und eine Jagdbe-
rechtigung auf fremdem Grund und Boden herausgebildet. Das
römische Recht so wenig, wie das Kirchenrecht, kannten ein sub-
jectiv beschränktes Occupationsrecht des Wildes. Das Wild war
vollständig res nullius und unterlag dem freien Thierfange. Das
alte deutsche Recht kannte diese Rechtsanschauung nicht, knüpfte
vielmehr die Ausübung des Jagdrechts an eine bestimmte Be-
schränkung, nämlich den Besitz des Grund und bodens, so dass
nur der Eigenthümer des Grund und Bodens das Jagdrecht be-
sass, oder doch wenigstens Dritten die Jagd auf seinem Grund
und Boden wehren konnte. Diese, der deutschen Jagd- und
Freiheitsliebe nicht ganz entsprechende rechtliche Entwickelung
hängt jedenfalls mit der Entwickelung des Besitzrechts, der Ge-
were, zusammen.
Diese erste rechtliche Gestaltung wurde dann mit der Ent-
wickelung der Landeshoheit, des Adels, des Lehnswesens und der
Schutzhörigkeit im Mittelalter vollständig umgebildet. Die Landes-
herren rissen so viele Jagdgerechtsame an sich, als ihnen ge-
nügend schien und als ihnen möglich war, indem sie von Karl