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Dieser thatsächliche durch Usurpation, Trennung des Eigen-
thums in echtes und und unechtes, Ober- und Untereigenthum
geschaffene Zustand, wurde durch die Rechtslehrer des 15. bis 17.
Jahrhunderts bei Reception des römischen Rechts in einen recht-
lichen dahin umgebildet, dass dem Landesherrn die Jagd, meistens
jede Jagd, mindestens aber die hohe, als Regal zustand und Dritte
nur soweit jagdberechtigt waren, als sie ihr Jagdrecht vom Landes-
herrn ableiten oder gegen denselben nachweisen konnten.
Dieser rechtliche Zustand ist dann durch die in den einzelnen
Staaten Deutschlands in Folge der Revolution des Jahres 1848
entstandene neue Jagdgesetzgebung wieder in die Grundsätze des
alten deutschen Rechts zurückgeleitet, indem das Jagdregal so-
wohl, wie das dingliche Jagdrecht an fremdem Grund und Boden
ohne Entschädigung aufgehoben und die Jagdberechtigung wieder
als Ausfluss des Eigenthums an Grund und Boden festgesetzt
wurde.
In fast allen deutschen Staaten mit Ausnahme von Hohen-
zollern-Sigmaringen und Oldenburg, sowie einiger Gebietstheile
von Bremen, ist jedoch die Ausübung des Jagdrechts an be-
stimmte Verhältnisse, bestimmte zusammenhängende Grössen
des Grundbesitzes, Einfriedigung desselben, Hofräume, Gärten,
Teiche, Seen, Inseln u. s. w., Zahl der Besitzer, geknüpft.
Bei der Ausbildung des Jagdregals und der Jagdberechtigung
ım Mittelalter war nun den Eigenthümern an Grund und Boden
nicht nur das Jagdrecht entzogen, sondern auch denselben wieder
je nach Abhängigkeit von den Landesherren und dem benach-
barten Adel, grössere oder geringere Jagdfrohnden auferlegt.
Sie mussten Treiber stellen, Hunde halten, Jagdfuhren leisten,
den Jagdherrn und dessen Gefolge beherbergen und verpflegen,
Jagdnetze verwahren und in Stand halten, sich gefallen lassen,
dass durch aufstehendes Korn Parforce- und Hetzjagden abge-
halten wurden, ja sie durften zuweilen sogar nicht einmal das
schädliche Wild von ihren Feldern abwehren.