Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 570 — 
Dieser thatsächliche durch Usurpation, Trennung des Eigen- 
thums in echtes und und unechtes, Ober- und Untereigenthum 
geschaffene Zustand, wurde durch die Rechtslehrer des 15. bis 17. 
Jahrhunderts bei Reception des römischen Rechts in einen recht- 
lichen dahin umgebildet, dass dem Landesherrn die Jagd, meistens 
jede Jagd, mindestens aber die hohe, als Regal zustand und Dritte 
nur soweit jagdberechtigt waren, als sie ihr Jagdrecht vom Landes- 
herrn ableiten oder gegen denselben nachweisen konnten. 
Dieser rechtliche Zustand ist dann durch die in den einzelnen 
Staaten Deutschlands in Folge der Revolution des Jahres 1848 
entstandene neue Jagdgesetzgebung wieder in die Grundsätze des 
alten deutschen Rechts zurückgeleitet, indem das Jagdregal so- 
wohl, wie das dingliche Jagdrecht an fremdem Grund und Boden 
ohne Entschädigung aufgehoben und die Jagdberechtigung wieder 
als Ausfluss des Eigenthums an Grund und Boden festgesetzt 
wurde. 
In fast allen deutschen Staaten mit Ausnahme von Hohen- 
zollern-Sigmaringen und Oldenburg, sowie einiger Gebietstheile 
von Bremen, ist jedoch die Ausübung des Jagdrechts an be- 
stimmte Verhältnisse, bestimmte zusammenhängende Grössen 
des Grundbesitzes, Einfriedigung desselben, Hofräume, Gärten, 
Teiche, Seen, Inseln u. s. w., Zahl der Besitzer, geknüpft. 
Bei der Ausbildung des Jagdregals und der Jagdberechtigung 
ım Mittelalter war nun den Eigenthümern an Grund und Boden 
nicht nur das Jagdrecht entzogen, sondern auch denselben wieder 
je nach Abhängigkeit von den Landesherren und dem benach- 
barten Adel, grössere oder geringere Jagdfrohnden auferlegt. 
Sie mussten Treiber stellen, Hunde halten, Jagdfuhren leisten, 
den Jagdherrn und dessen Gefolge beherbergen und verpflegen, 
Jagdnetze verwahren und in Stand halten, sich gefallen lassen, 
dass durch aufstehendes Korn Parforce- und Hetzjagden abge- 
halten wurden, ja sie durften zuweilen sogar nicht einmal das 
schädliche Wild von ihren Feldern abwehren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.