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Fällen bedarf es eines Zeugnisses von der Natur einer polizeilichen
Erlaubnisverfügung °) —, so sehr scheiden sie sich in den Folgen,
welche an die absichtliche oder unabsichtliche Nichteinholung des
Zeugnisses geknüpft sind.
Nach österreichischem Recht hat die Verletzung jener Ver-
schrift nur Strafe zur Folge, sie ıst als „Uebertretung einer po-
litischen Vorschrift‘ laut Entschl. des Ministeriums des Innern
vom 28. Dezember 1872 angemessen zu bestrafen und zwar un-
angesehen. ob die olıne den vorgeschriebenen Konsens einge-
gangene Ehe im In- oder im Ausland geschlossen wurde.
Das bayerische Recht droht für die Nichtbeachtung des
vleichen Ehehindernisses ebenfalls Strafe an und zwar, soweit es
sich um Ehen handelt, welche innerhalb Bayerns geschlossen
wurden. Bestrafung des Standesbeamten — derselbe ist nach Art.
15 des Ges. vom 18. August 1879 zur Ausführung der R.-Str.-
Pr.-O. an Geld bis zu 600 Mark zu bestrafen, wenn er eine
Ehe für geschlossen erklärt, ehe das für den Abschluss derselben
gesetzlich erforderliche distriktspolizeiliche Zeugnis beigebracht
ist — und, soweit ausserhalb Bayerns eingegangene Ehen in
I'rage stehen, Bestrafung des Maunes *) nach Art. 41 Absatz 1
”) Es besteht abgesehen von der praktischen Unerheblichkeit des Un-
terschieds kein Anlass, hier auf die Frage des näheren einzugehen, ob jenes
Zeugnis nur ein polizeilicher Feststellungsakt oder zugleich Polizeierlaubnis
in Form eines Zeugnisses ist. Aus dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 1 des
(es. vom 16. April 1868 („auf Grund eines Zeugnisses‘“) dürfte sich für
las bayerische Recht ergeben, dass die Ausübung des subjektiven Verehe-
lichungsrechtes (vergl. Art. 32) durch jenes Zeugnis bedingt ist, also eine
Erlaubnisverfügung vorliegt. Anderer Ansicht Seyper in den Blättern für
administrative Praxis und Polizeigerichtspflege zunächst in Bayern, heraus-
gseg. von LUTHArRnT Bd. 39 (1889) S. 292 und bayer. Staatsrecht Bd. V, S.
137, ferner angef. Commentar S. 203. Für das österreichische Recht folgt
das hier Behauptete schon aus dem Namen Ehekonsens.
*) In der Bestimmung des Art. 41 auch eine Strafdrohung gegen die
Ehefrau zu sehen, wenn sie Bayerin ist, scheint mir dem Art. 32 und 33 zu
widersprechen, der eine Einholungspflicht nur für den Mann statuiert. A.M.
v. RieverL und v. MÜLLER a. a. O. S. 251.
Archiv für öffentliches Recht. VIIL 1. 4