Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Beschädigung durch sein gehegtes Wild geschützt waren, sowie 
die praktische Anwendung des Rechtsgrundsatzes in der fran- 
zösischen Rechtsprechung auf die Jagdberechtigung, dass, wenn 
Jemand auf seinem Grundstücke Veranstaltungen trifft, wodurch 
für die nachbarlichen Grundstücke ein erheblicher Schaden ent- 
steht, die geschädigten Nachbarn verlangen können, dass der- 
selbe entweder selbst den Grund der Belästigung beseitigt, oder 
ihnen gestattet, auf sein Grundstück überzutreten und dort auf 
ihre Kosten die Ursache der Plage abzustellen, sowie dass, wenn 
er weder der einen noch der anderen Aufforderung nachkommt, 
er für die Schäden ersatzpflichtig wird. 
Damit sind die ersten Anfänge eines Wildschadenrechts ge- 
schaffen, welche schon bei Bildung der Bannforste, sowie bei 
jeder gesetzgeberischen Beschränkung des Jagdrechts, sowohl in 
objectiver wie subjectiver Beziehung hätten geschaffen werden 
müssen. 
Zweifellos ist weder ein Anspruch auf Wildschadenersatz ge- 
boten, noch ein Anspruch auf den Erlass wildschadenverhütender 
gesetzlicher Massnahmen, so lange das Jagdrecht völlig frei ist, 
also jedem Mitgliede eines kleineren oder grösseren jagdberech- 
tigten Communalverbandes zusteht, oder so lange die Jagdberech- 
tigung ein reiner unbeschränkter Ausfluss des Eigenthums an 
Grund und Boden ıst; denn hier ist es das eigene Wild des 
Schadenempfängers, welches ihm den Schaden verursacht, mag 
auch der benachbarte Grossgrundbesitzer hegen, so viel er will, 
da mit dem Uebertritt des Wildes über die Grenze des Hegers 
das Occupationsrecht desselben aufhört und das unbeschränkte 
des beschädigten Grundbesitzers anfängt. 
Anders dagegen ist es, wenn der Gesetzgeber das Jagdrecht 
in objectiver oder subjectiver Beziehung beschränkt und wenn 
die Jagdberechtigung nicht völlig frei, oder mit dem Eigenthum 
von Grund und Boden verknüpft ist, also Jagdregal, oder Jagd- 
recht auf fremdem Grund und Boden besteht. Jede Schutz- und
	        
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