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Beschädigung durch sein gehegtes Wild geschützt waren, sowie
die praktische Anwendung des Rechtsgrundsatzes in der fran-
zösischen Rechtsprechung auf die Jagdberechtigung, dass, wenn
Jemand auf seinem Grundstücke Veranstaltungen trifft, wodurch
für die nachbarlichen Grundstücke ein erheblicher Schaden ent-
steht, die geschädigten Nachbarn verlangen können, dass der-
selbe entweder selbst den Grund der Belästigung beseitigt, oder
ihnen gestattet, auf sein Grundstück überzutreten und dort auf
ihre Kosten die Ursache der Plage abzustellen, sowie dass, wenn
er weder der einen noch der anderen Aufforderung nachkommt,
er für die Schäden ersatzpflichtig wird.
Damit sind die ersten Anfänge eines Wildschadenrechts ge-
schaffen, welche schon bei Bildung der Bannforste, sowie bei
jeder gesetzgeberischen Beschränkung des Jagdrechts, sowohl in
objectiver wie subjectiver Beziehung hätten geschaffen werden
müssen.
Zweifellos ist weder ein Anspruch auf Wildschadenersatz ge-
boten, noch ein Anspruch auf den Erlass wildschadenverhütender
gesetzlicher Massnahmen, so lange das Jagdrecht völlig frei ist,
also jedem Mitgliede eines kleineren oder grösseren jagdberech-
tigten Communalverbandes zusteht, oder so lange die Jagdberech-
tigung ein reiner unbeschränkter Ausfluss des Eigenthums an
Grund und Boden ıst; denn hier ist es das eigene Wild des
Schadenempfängers, welches ihm den Schaden verursacht, mag
auch der benachbarte Grossgrundbesitzer hegen, so viel er will,
da mit dem Uebertritt des Wildes über die Grenze des Hegers
das Occupationsrecht desselben aufhört und das unbeschränkte
des beschädigten Grundbesitzers anfängt.
Anders dagegen ist es, wenn der Gesetzgeber das Jagdrecht
in objectiver oder subjectiver Beziehung beschränkt und wenn
die Jagdberechtigung nicht völlig frei, oder mit dem Eigenthum
von Grund und Boden verknüpft ist, also Jagdregal, oder Jagd-
recht auf fremdem Grund und Boden besteht. Jede Schutz- und