Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Schon-Massregel für das Wild erfordert auch gesetzgeberische 
Massnahmen zum Schutze gegen Beschädigungen durch das Wild; 
jede weitere Beschränkung in der Person des Jagdberechtigten 
erfordert sowohl Massregeln zur Verhütung gegen Beschädigung, 
als auch Berechtigung der im Jagdrecht beschränkten Grund- 
besitzer zum Ersatz des ihnen durch Wild zugefügten Schadens, 
und es ist ein grosser Fehler der mittelalterlichen Gesetzgebung 
gewesen, dass sie die Schonung des Wildes und Beschränkung 
des Jagdrechts so energisch betrieb, den schutzberechtigten Grund- 
besitzern aber nicht nur keinen Schutz gegen Beschädigungen 
gewährte, sondern ihnen sogar die nothwendige Selbsthilfe unter- 
sagte. Es sei hier nur an die grosse Strafe für Verletzung des 
Königsbannes von 60 Solidi, die zum Theil sehr grausamen 
Strafen gegen Wilderei, sowie daran erinnert, dass an vielen 
Orten es den Grundbesitzern verwehrt war, Zäune zum Schutze 
gegen das Wild anzulegen. 
Die objective Beschränkung des Jagdrechts findet nun ihren 
Hauptausdruck in der zeitlichen Beschränkung des Jagdrechts 
durch die Wildschongesetze (Hegeordnungen). Die Beschränkung 
des Jagdrechts in Beziehung auf den Ort, Kirchhöfe, öffentliche 
Wege, Eisenbahnen, ısolirte Höfe, feuergefährliche Nähe der Wohn- 
häuser, Festungswerke, u. dgl., sowie die Beschränkung der Jagdart, 
Verbot der Parforcejagd, der Jagdausübung durch Schlingenstellen, 
mit Windhunden etc., die in den einzelnen Jagdordnungen vor- 
kommen, sind in Beziehung auf das Wildschadengesetz belanglos. 
Jede zeitliche Beschränkung erfordert, Freiheit der Jagd, oder 
die Verbindung der Jagdberechtigung mit dem Eigenthum an 
Grund und Boden ohne jegliche Beschränkung vorausgesetzt, 
Massregeln zum Schutze gegen das Wild während der Schonzeit. 
Diese haben nun regelmässig in der Aufhebung der Schon- und 
Hegezeit zu bestehen, da dann jeder Grundbesitzer als Jagdbe- 
rechtigter wieder in den Stand gesetzt ist, sich selbst zu schützen. 
Tritt nun zu der objectiven Jagdbeschränkung auch noch
	        
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