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Schon-Massregel für das Wild erfordert auch gesetzgeberische
Massnahmen zum Schutze gegen Beschädigungen durch das Wild;
jede weitere Beschränkung in der Person des Jagdberechtigten
erfordert sowohl Massregeln zur Verhütung gegen Beschädigung,
als auch Berechtigung der im Jagdrecht beschränkten Grund-
besitzer zum Ersatz des ihnen durch Wild zugefügten Schadens,
und es ist ein grosser Fehler der mittelalterlichen Gesetzgebung
gewesen, dass sie die Schonung des Wildes und Beschränkung
des Jagdrechts so energisch betrieb, den schutzberechtigten Grund-
besitzern aber nicht nur keinen Schutz gegen Beschädigungen
gewährte, sondern ihnen sogar die nothwendige Selbsthilfe unter-
sagte. Es sei hier nur an die grosse Strafe für Verletzung des
Königsbannes von 60 Solidi, die zum Theil sehr grausamen
Strafen gegen Wilderei, sowie daran erinnert, dass an vielen
Orten es den Grundbesitzern verwehrt war, Zäune zum Schutze
gegen das Wild anzulegen.
Die objective Beschränkung des Jagdrechts findet nun ihren
Hauptausdruck in der zeitlichen Beschränkung des Jagdrechts
durch die Wildschongesetze (Hegeordnungen). Die Beschränkung
des Jagdrechts in Beziehung auf den Ort, Kirchhöfe, öffentliche
Wege, Eisenbahnen, ısolirte Höfe, feuergefährliche Nähe der Wohn-
häuser, Festungswerke, u. dgl., sowie die Beschränkung der Jagdart,
Verbot der Parforcejagd, der Jagdausübung durch Schlingenstellen,
mit Windhunden etc., die in den einzelnen Jagdordnungen vor-
kommen, sind in Beziehung auf das Wildschadengesetz belanglos.
Jede zeitliche Beschränkung erfordert, Freiheit der Jagd, oder
die Verbindung der Jagdberechtigung mit dem Eigenthum an
Grund und Boden ohne jegliche Beschränkung vorausgesetzt,
Massregeln zum Schutze gegen das Wild während der Schonzeit.
Diese haben nun regelmässig in der Aufhebung der Schon- und
Hegezeit zu bestehen, da dann jeder Grundbesitzer als Jagdbe-
rechtigter wieder in den Stand gesetzt ist, sich selbst zu schützen.
Tritt nun zu der objectiven Jagdbeschränkung auch noch