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liches Wild auch in der gesetzlichen Schonzeit zu erlegen, und
falls er den Besitzer des Standwildes verantwortlich macht,
diesem ebenfalls Occupationsgelegenheit auf den durch sein Wild
beschädigten Grundstücken zu jeder Zeit geben. Wie eine solche
bıslang in keiner Gesetzgebung vorkommende ratirliche Ersatz-
pflicht zu begründen und zu reguliren ist, ist im $ 19 eines
Werkchens des Verfassers über das preussische Wildschadengesetz
vom 11. Juli 1891, Berlin 1893, Verlag von Puttkamer und Mühl-
brecht, näher dargelegt und wird darauf verwiesen.
Als leitenden Gesichtspunkt nun bei der Besprechung des
jetzigen Standes der Wildschadengesetzgebung wollen wir das im
Jahre 1891 nach langjährigen Vorberathungen für Preussen zu
Stande gekommene Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891 an-
nehmen und unterscheiden Bestimmungen der Gesetzgebung betr.
1. die Feststellung des Wildschadenbegrifts, 2. die Verhütung des
Wildschadens, also die jagdpolizeilichen, dem öffentlichen Rechte
ganz angehörenden Bestimmungen und 3. die Bestimmungen be-
treffend den Ersatz des Wildschadens; eine Materie, die eigent-
lich dem Privatrecht gehört, aber doch durch das Verfahren und
Feststellung der Jagdgenossenschaft als des Ersatzpflichtigen in
das öffentliche Recht stark hinübergreift.
1. Das preussische Wildenschadengesetz begrenzt nun den
Begriff des Wildschadens in objectiver Beziehung überhaupt nicht,
indem jeder Schaden auf und an Grundstücken zur Erstattung
kommt. Nicht erstattet wird der Schaden, wenn er nicht inner-
halb 3 Tage von Kenntniss des Schadens an zur Anzeige gelangt,
oder wenn die Früchte in der Absicht gezogen und über die ge-
wöhnliche Zeit der Ernte hinaus auf dem Felde belassen sind,
um Schadenersatz zu erzielen. Denselben Standpunkt in objectiver
Beziehung nimmt das Hannover’sche Gesetz vom 21. Juli 1848
$ 1 ein, welches noch jetzt für die Provinz Hannover gilt, da die
Geltung des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1891 bez. der
Provinz Hannover und des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen
Archiv für öffentliches Recht. VII. 4. 38