Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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liches Wild auch in der gesetzlichen Schonzeit zu erlegen, und 
falls er den Besitzer des Standwildes verantwortlich macht, 
diesem ebenfalls Occupationsgelegenheit auf den durch sein Wild 
beschädigten Grundstücken zu jeder Zeit geben. Wie eine solche 
bıslang in keiner Gesetzgebung vorkommende ratirliche Ersatz- 
pflicht zu begründen und zu reguliren ist, ist im $ 19 eines 
Werkchens des Verfassers über das preussische Wildschadengesetz 
vom 11. Juli 1891, Berlin 1893, Verlag von Puttkamer und Mühl- 
brecht, näher dargelegt und wird darauf verwiesen. 
Als leitenden Gesichtspunkt nun bei der Besprechung des 
jetzigen Standes der Wildschadengesetzgebung wollen wir das im 
Jahre 1891 nach langjährigen Vorberathungen für Preussen zu 
Stande gekommene Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891 an- 
nehmen und unterscheiden Bestimmungen der Gesetzgebung betr. 
1. die Feststellung des Wildschadenbegrifts, 2. die Verhütung des 
Wildschadens, also die jagdpolizeilichen, dem öffentlichen Rechte 
ganz angehörenden Bestimmungen und 3. die Bestimmungen be- 
treffend den Ersatz des Wildschadens; eine Materie, die eigent- 
lich dem Privatrecht gehört, aber doch durch das Verfahren und 
Feststellung der Jagdgenossenschaft als des Ersatzpflichtigen in 
das öffentliche Recht stark hinübergreift. 
1. Das preussische Wildenschadengesetz begrenzt nun den 
Begriff des Wildschadens in objectiver Beziehung überhaupt nicht, 
indem jeder Schaden auf und an Grundstücken zur Erstattung 
kommt. Nicht erstattet wird der Schaden, wenn er nicht inner- 
halb 3 Tage von Kenntniss des Schadens an zur Anzeige gelangt, 
oder wenn die Früchte in der Absicht gezogen und über die ge- 
wöhnliche Zeit der Ernte hinaus auf dem Felde belassen sind, 
um Schadenersatz zu erzielen. Denselben Standpunkt in objectiver 
Beziehung nimmt das Hannover’sche Gesetz vom 21. Juli 1848 
$ 1 ein, welches noch jetzt für die Provinz Hannover gilt, da die 
Geltung des Wildschadengesetzes vom 11. Juli 1891 bez. der 
Provinz Hannover und des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen 
Archiv für öffentliches Recht. VII. 4. 38
	        
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