Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Dam-Wild verursachten Wildschaden die Pflicht zu diesen Mass- 
regeln, muss auch im letzten Falle die Jagdberechtigten zum Ab- 
schuss anhalten. Schwarzwild soll auf jede mögliche Weise zur 
Vertilgung gebracht werden. $ 14 des Gesetzes. Kaninchen sind 
aus der Reihe der jagdbaren Thiere gestrichen. $& 15 des Ges. 
Besitzer von Obst-, Gemüse-, Blumen- und Baumschul-An- 
lagen können zu jeder Zeit zum Abschusse von Vögeln und Wild 
ermächtigt werden. $ 16 des (Gesetzes. 
Bei der Verschiedenheit der einzelnen Bestimmungen in den 
verschiedenen Gesetzgebungen würde es zu weit führen, die ein- 
zelnen Unterschiede festzustellen und dürfte deshalb eine allge- 
meine Darstellung genügen. 
Rheinpfalz, Mecklenburg, Lippe-Detmold und Bremen haben 
gar keine Vorschriften über Wildschadenverhütung. 
Die meisten übrigen Gesetzgebungen kennen eine Abwehr 
des Wildes seitens der Grundbesitzer durch Klappern, Schreck- 
bilder, Zaun und .Hetzen mit kleinen Hunden, theilweise auch 
mittelst Schreckschüsse; desgleichen eine mehr oder weniger be- 
dingte Gestattung des Abschusses schädlichen Wildes während 
der Schonzeit, meistens auf Roth-, Dam- und Reh-Wild beschränkt. 
Die Aufforderung zum Abschuss durch die Aufsichtsbehörde hat 
ausser Preussen noch Oldenburg und Waldeck und bedingungs- 
weise Elsass-Lothringen. Behördlicher Abschuss des Wildes kann 
ausser in Preussen noch in Bayern, Württemberg, Baden, Sachsen, 
Sachsen-Coburg-Gotha, Reuss ältere Linie, Lübeck und Elsass- 
Lothringen angeordnet werden. 
In Kurhessen, Braunschweig und Waldeck darf Roth-, Dam- 
und Schwarz-Wild nur in Einfriedigungen gehalten werden und 
ist alles ausserhalb der Thiergärten sich zeigende Roth-, Dam- 
und Schwarz-Wild durch den Jagdbesitzer zu erlegen und kann 
auch der Abschuss desselben durch die Behörde veranlasst werden. 
In Braunschweig ist ausserdem noch der Abschuss des Wildes 
in den Wäldern den Pächtern, bezw. Administratoren, der an-
	        
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