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Dam-Wild verursachten Wildschaden die Pflicht zu diesen Mass-
regeln, muss auch im letzten Falle die Jagdberechtigten zum Ab-
schuss anhalten. Schwarzwild soll auf jede mögliche Weise zur
Vertilgung gebracht werden. $ 14 des Gesetzes. Kaninchen sind
aus der Reihe der jagdbaren Thiere gestrichen. $& 15 des Ges.
Besitzer von Obst-, Gemüse-, Blumen- und Baumschul-An-
lagen können zu jeder Zeit zum Abschusse von Vögeln und Wild
ermächtigt werden. $ 16 des (Gesetzes.
Bei der Verschiedenheit der einzelnen Bestimmungen in den
verschiedenen Gesetzgebungen würde es zu weit führen, die ein-
zelnen Unterschiede festzustellen und dürfte deshalb eine allge-
meine Darstellung genügen.
Rheinpfalz, Mecklenburg, Lippe-Detmold und Bremen haben
gar keine Vorschriften über Wildschadenverhütung.
Die meisten übrigen Gesetzgebungen kennen eine Abwehr
des Wildes seitens der Grundbesitzer durch Klappern, Schreck-
bilder, Zaun und .Hetzen mit kleinen Hunden, theilweise auch
mittelst Schreckschüsse; desgleichen eine mehr oder weniger be-
dingte Gestattung des Abschusses schädlichen Wildes während
der Schonzeit, meistens auf Roth-, Dam- und Reh-Wild beschränkt.
Die Aufforderung zum Abschuss durch die Aufsichtsbehörde hat
ausser Preussen noch Oldenburg und Waldeck und bedingungs-
weise Elsass-Lothringen. Behördlicher Abschuss des Wildes kann
ausser in Preussen noch in Bayern, Württemberg, Baden, Sachsen,
Sachsen-Coburg-Gotha, Reuss ältere Linie, Lübeck und Elsass-
Lothringen angeordnet werden.
In Kurhessen, Braunschweig und Waldeck darf Roth-, Dam-
und Schwarz-Wild nur in Einfriedigungen gehalten werden und
ist alles ausserhalb der Thiergärten sich zeigende Roth-, Dam-
und Schwarz-Wild durch den Jagdbesitzer zu erlegen und kann
auch der Abschuss desselben durch die Behörde veranlasst werden.
In Braunschweig ist ausserdem noch der Abschuss des Wildes
in den Wäldern den Pächtern, bezw. Administratoren, der an-