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grenzenden Interessentenjagden zu übertragen, und behalten diese
das erlegte Wild; eine Bestimmung, die wohl im Schutze des be-
schädigten Grundbesitzers am weitesten geht.
In Hannover darf im Felde zu Schaden gehendes Rothwild
auch in der Schonzeit geschossen werden. Schonzeit für Hirsche
haben nicht Grossherzogthum Hessen, Braunschweig, Lippe-Det-
mold, Waldeck, Elsass-Lothringen. In Baden endlich kann, wenn
aus einem eingefriedigten Grundstücke Wild ausbricht, die Auf-
sichtsbehörde auch den Abschuss des Wildes innerhalb der Ein-
friedigung anordnen, falls nicht die Einfriedigung wieder her-
gestellt wird.
Das Ruhenlassen der Jagd ist bei Wildschaden ausser in
Preussen auch noch in Waldeck nicht gestattet. Die Ausrottung
des Schwarzwildes streben fast alle Gesetzgebungen mit mehr
oder minder scharfen Massregeln an.
3. Was den Ersatz des Wildschadens anbetrifft, so ist nach
dem preussischen Gesetze vom 11. Juli 1891 ersatzpflichtig in
einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Grundbesitzerschaft nach
Verhältniss der betheiligten Flächen; bei Enklaven der Besitzer
des umschliessenden Waldes, wenn er die Enklave angepachtet,
oder die angebotene Anpachtung abgelehnt hat; bei aus Gehegen
ausgebrochenem Schwarzwild der Besitzer des Geheges. Es ge-
währen nun Wildschaden nur für Schaden, welchen aus Gehege
ausgebrochenes Wild verursacht: Württemberg und Baden; nur
für Enklaven: Sachsen und Sachsen-Gotha; für Enklaven und
ausgebrochenes Wild: Braunschweig; ersatzpflichtig ist hier der
Besitzer des umschliessenden Waldes, resp. der Besitzer des Ge-
heges.
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist theils der Jagdpächter,
theils der Jagdberechtigte der Ersatzpflichtige. Ersteres in Han-
nover, Anhalt, Sachsen-Meiningen, Schaumburg-Lippe und Schwarz-
burg-Sondershausen, wobei der Verpächter in Hannover und