Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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grenzenden Interessentenjagden zu übertragen, und behalten diese 
das erlegte Wild; eine Bestimmung, die wohl im Schutze des be- 
schädigten Grundbesitzers am weitesten geht. 
In Hannover darf im Felde zu Schaden gehendes Rothwild 
auch in der Schonzeit geschossen werden. Schonzeit für Hirsche 
haben nicht Grossherzogthum Hessen, Braunschweig, Lippe-Det- 
mold, Waldeck, Elsass-Lothringen. In Baden endlich kann, wenn 
aus einem eingefriedigten Grundstücke Wild ausbricht, die Auf- 
sichtsbehörde auch den Abschuss des Wildes innerhalb der Ein- 
friedigung anordnen, falls nicht die Einfriedigung wieder her- 
gestellt wird. 
Das Ruhenlassen der Jagd ist bei Wildschaden ausser in 
Preussen auch noch in Waldeck nicht gestattet. Die Ausrottung 
des Schwarzwildes streben fast alle Gesetzgebungen mit mehr 
oder minder scharfen Massregeln an. 
3. Was den Ersatz des Wildschadens anbetrifft, so ist nach 
dem preussischen Gesetze vom 11. Juli 1891 ersatzpflichtig in 
einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Grundbesitzerschaft nach 
Verhältniss der betheiligten Flächen; bei Enklaven der Besitzer 
des umschliessenden Waldes, wenn er die Enklave angepachtet, 
oder die angebotene Anpachtung abgelehnt hat; bei aus Gehegen 
ausgebrochenem Schwarzwild der Besitzer des Geheges. Es ge- 
währen nun Wildschaden nur für Schaden, welchen aus Gehege 
ausgebrochenes Wild verursacht: Württemberg und Baden; nur 
für Enklaven: Sachsen und Sachsen-Gotha; für Enklaven und 
ausgebrochenes Wild: Braunschweig; ersatzpflichtig ist hier der 
Besitzer des umschliessenden Waldes, resp. der Besitzer des Ge- 
heges. 
In gemeinschaftlichen Jagdbezirken ist theils der Jagdpächter, 
theils der Jagdberechtigte der Ersatzpflichtige. Ersteres in Han- 
nover, Anhalt, Sachsen-Meiningen, Schaumburg-Lippe und Schwarz- 
burg-Sondershausen, wobei der Verpächter in Hannover und
	        
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