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des Heimatgesetzes in der Fassung des Art. 7 der Novelle von
23. Februar 1872, welcher zur Klarheit darüber, dass auch eine
innerhalb des Reichsgebietes, aber ausserhalb Bayerns geschlossene
Ehe solcher Bestrafung unterliegt, an Stelle der Voraussetzung,
dass die Ehe ‚im Auslande‘‘ geschlossen sei, die andere:
„ausserhalb Bayerns“ setzte °).
Aber darüber hinaus knüpft der bayerische Gesetzgeber an
den Mangel des Verehelichungszeugnisses noch die weitere Folge
der „Ungiltigkeit“ in privat- und öffentlichrechtlicher Hinsicht °).
Diese Rechtsfolge nun ist es, welche für den Fall, dass ein
ausserhalb Bayerns wohnhafter Angehöriger der bayerischen Lan-
desteile rechts des Rheins ausserhalb Bayerns eine Nichtbayerin
ehelicht, zu unliebsamen Auseinandersetzungen teils rechtlicher
teils politischer Natur mit anderen Staaten führen muss und in
Wirklichkeit auch geführt hat.
Nach übereinstimmendem Recht aller modernen Kulturstaaten
hat die rechtsgiltige Eheschliessung für die Ehefrau und die aus
jener Ehe hervorgehenden ehelichen und die durch jene Ehe nach-
folgend legitimierten Kinder den Erwerb der Staatsangehörigkeit
des Mannes zur Wirkung, damit aber auch für den Staat, dem
der Ehemann angehört, die völkerrechtliche Verpflichtung gegen
dritte Staaten, die Ehefrau und jene Kinder zu übernehmen und
die Kosten etwaiger Armenpflege zu ersetzen.
Die Rechtsgiltigkeit einer Ehe im Privat- und öffentlichen
Recht ist abhängig von der absoluten und relativen Ehefähigkeit
und der gehörigen Eheschliessungsform.
Es kann kein Zweifel darüber obwalten, dass die Bestim-
mung, die Verehelichung des rechtsrheinischen Bayern dürfe nur
®) Bei Ehen, welche ohne solches Zeugnis innerhalb Bayerns eingegangen
werden, ist von einer Strafdrohung gegen den Ehemann abgesehen, weil man
die Bestrafung des Standesbeamten für das wirksamere und darum voll-
kommen ausreichende Schutzmittel erachtete.
°) Vergl. Seyven a. a. O. Bd. V S. 189.