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Schwarzburg-Sondershausen in subsidium mithaftet; letzteres in
Bayern und Kurhessen.
Im Grossherzogthum Hessen hat der Beschädigte die Wahl
zwischen Jagdberechtigten und Jagdpächter und ist der Jagd-
pächter dem Jagdberechtigten regresspflichtig. Nur in Hannover
hat der Ersatzpflichtige einen Regress gegen denjenigen, aus
dessen Wildstand das schädigende Wild ausgetreten ist.
Was das Verfahren anbetrifit, so hat das preussische Gesetz
ein polizeiliches Vorverfahren mit dreitägiger Anmeldungsfrist,
Abschätzung des Schadens nach dem Umfange, in welchem er
sich zur Zeit der Ernte darstellt. Gegen Feststellung im polizei-
lichen Vorverfahren ist das Verwaltungsstreitverfahren gegeben.
Auch die übrigen Gesetzgebungen haben ein mehr oder minder
ähnliches Verfahren mit Anzeigepflicht, theilweise 24 bis 48
Stunden. Falls im Vorverfahren die Interessenten sich nicht
einigen, ist in der Regel Klage beim Civilgericht gegeben, nur
Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen und Schaumburg-Lippe kennen
eine definitive Entscheidung durch ein Schiedsgericht mit Aus-
schluss des Rechtsweges.
Werfen wir nun mit Rücksicht auf die oben entwickelte
Theorie, wonach jede Beschränkung des Jagdrechts sowohl in
objectiver wie subjectiver Beziehung Schutzmassregeln gegen
schädliches Wild und Ersatz des dem nichtberechtigten Grund-
besitzer zugefügten Schadens bedingt, einen Rückblick auf die
gesetzlichen Bestimmungen der einzelnen Staaten, so sehen wır
die Schutzmassregeln am weitesten ausgebildet in Braunschweig,
wo das am meisten schädliche Wild, die Hirsche, keine Schonzeit
haben, wo die Jagdbesitzer verpflichtet sind, das ausserhalb der
Thiergärten sich zeigende Roth-, Dam- und Schwarzwild zu er-
legen, andernfalls die Behörde den Abschuss veranlasst; wo ferner
der Abschuss des Wildes in den Forsten den Pächtern und Ad-
ministratoren der angrenzenden Feldgemarkungsjagden zu über-
tragen ist und diesen das erlegte Wild gehört. Der Ersatz des