Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Wildschadens ist am meisten ausgebildet in der Provinz Hannover, 
indem nach dem dort noch gültigen Gesetze vom 21. Juli 1848 
der Jagdpächter, event. der Jagdberechtigte für jeden durch jagd- 
bares Wild verursachten Schaden haftet und dem Ersatzpflich- 
tigen bei Wechselwild Regress gegen Denjenigen gegeben ist, aus 
dessen Wildstand das Wild ausgetreten ist. Hiernach hat Han- 
nover die einzige Gesetzgebung, welche den früher allein mass- 
gebenden rechtlichen Grund des Wildschadenersatzes, die culpa 
des Hegers, beibehalten hat. Alle übrigen Gesetzgebungen haben 
diesen sowohl rechtlich, wie namentlich thatsächlich sehr stark 
massgebenden Grund, da fast überall nur dort, wo übermässige 
Hegung stattfindet, erhebliche, der Erstattung bedürftige, Wild- 
schäden vorkommen, über Bord geworfen und lediglich die Jagd- 
berechtigung resp. den Jagdbesitz als zum Schadenersatz ver- 
pflichtend hingestellt. Der jetzige rechtliche Zustand der Wild- 
schadengesetzgebung kann nun als ein idealer nicht betrachtet 
werden. Schwierig aber ist es, einen solchen Zustand der Wild- 
schadengesetzgebung zu schaffen, namentlich aber die privatrecht- 
liche Seite der Sache mit der nationalökonomischen Seite der 
Erhaltung eines productiven Wildstands und der ethischen Seite 
der Sache in Einklang zu bringen, dass Feld und Wald mit 
Wild belebt ist und den Spaziergänger und Wanderer erfreut. 
Da müsste schon einerseits die radicale Aufhebung der Schonzeit, 
andererseits die unbedingte Schadensersatzpflicht mit Regress 
an den Heger des Wildes gegeben werden. Erstere Massregel 
würde, wie die freie Jagd in den Jahren 1848 und 1849, bald 
jeden Wildstand beseitigen, letztere eine Menge von Belästigungen 
der Interessenten und einen Rattenkönig von Processen zur Folge 
haben. Auf solche absolut rechtliche Weise lässt sich diese seit 
Jahrhunderten brennende Frage nicht aus dem Wege schaffen, 
wohl dagegen nach unserer Ansicht durch eine procentuale, für 
jedes Jagdrevier und jede Wildart besonders festzusetzende Er- 
stattungspflicht der benachbarten Jagdreviere, oder aber durch
	        
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