Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Eine Besprechung des Gesetzes und seiner Bedeutung ist schon 
mit Rücksicht auf diese Art der Entstehung, noch mehr aber 
wegen der verschiedenen dabei zu Tage getretenen Ansichten und 
deren Wandlungen von Interesse. 
Der Minister des Innern hat in der Kommission des Herren- 
hauses 1889 (vergleiche den Bericht dieser Kommission in den 
von den übrigen Stadtgemeinden mit Königlicher Polizeiverwaltung: 
c) diejenigen mit mehr als 75,000 Einwohnern . . . . je 1,50 Mk., 
d) diejenigen mit mehr als 40,000 bis 75,000 Einwohnern je 1,10 Mk., 
e) diejenigen mit 40,000 und weniger Einwohnern . . . je 0,70 Mk. 
für jeden Kopf der Bevölkerung. 
Ueber die Verwendung dieser Beiträge, insbesondere auch zur Vermehr- 
ung der Landgendarmerie behufs Ausdehnung der Thätigkeit derselben auf 
die zu Landkreisen gehörigen Stadtgemeinden und behufs Verstärkung der- 
selben in den Vororten der einen eigenen Kreis bildenden Städte mit com- 
munaler Polizeiverwaltung, wird durch den Staatshaushalts-Etat alljährlich 
Bestimmung getroffen. 
S.2. 
Ausgaben der örtlichen Polizeiverwaltung im Sinne des $1 sind sämmt- 
liche Dienstbezüge (Besoldungen, Remunerationen, Wohnungsgeldzuschüsse, 
Local- und Stellenzulagen, Dienstaufwands-, Miethsentschädigungen, Equipagen- 
und Pferdeunterhaltungsgelder), Pensionen und Wartegelder der Polizei- 
beamten, Wittwen- und Waisengelder für Hinterbliebene solcher Beamten, 
Fuhr- und Transportkosten, Miethen für Dienstwohnungen, Kosten für Be- 
kleidung und Ausrüstung der Schutzmannschaft, für Bureaubedürfnisse, für 
Beschaffung und bauliche Unterhaltung der Polizeidienstgebäude, Polizei- 
gefängnisskosten und besondere Ausgaben im Interesse der örtlichen Polizei- 
verwaltung. 
83. 
Massgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl ist in Betreff der 
Bestimmungen dieses Gesetzes die durch die jedesmalige letzte Volkszählung 
ermittelte Zahl der ortsanwesenden Civilbevölkerung. Die Aenderung dieser 
Zahl tritt ein mit dem Beginn des auf die jedesmalige Volkszählung folgenden 
Etatsjahres. 
Der von den Stadtgemeinden zu leistende Kostenbeitrag ist in viertel- 
jährlichen Theilbeträgen vorauszuzahlen. 
S 4 
oo 5 4. 
Die Stadtgemeinden sind verpflichtet, die ihnen gehörigen Grundstücke, 
Gebäude, Gebäudetheile, Inventarienstücke und Einrichtungen, welche gegen-
	        
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