Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Verhandlungen des Herrenhauses von 1889 No. 93 der Druck- 
sachen) ganz entschieden gegen die Unterstellung Verwahrung 
eingelegt, dass die Gesetzesvorlage irgendwie die Einführung 
königlicher Polizeiverwaltungen fördern solle. Es muss also ein 
wärtig den Zwecken der Königlichen Orts-Polizeiverwaltung unentgeltlich 
dienen, auch ferner auf die Dauer des Bedürfnisses für diese Zwecke unent- 
geltlich herzugeben. 
9. 
Erstreckt sich der Bezirk der Königlichen Orts-Polizeiverwaltung in 
einer Stadtgemeinde auf benachbarte Landgemeinden oder Gutsbezirke, so 
sind die betheiligten Verbände verpflichtet, zu den Ausgaben der Polizeiver- 
waltung nach den Bestimmungen des $ 1 mit der Massgabe beizutragen, dass 
der auf den Kopf zu berechnende Beitragssatz nach der Einwohnerzahl des 
beitragenden Gemeinde- oder Gutsbezirks ($ 3) bemessen wird, und wo diese 
Einwohnerzahl unter 10,000 bleibt, durch den Ober-Präsidenten, jedoch in 
keinem Falle höher als auf 0,70 Mk. jür jeden Kopf, festgesetzt wird. Werden 
solchen Gemeinde- oder Gutsbezirken einzelne Zweige der örtlichen Polizei- 
verwaltung belassen oder überwiesen, so tritt eine entsprechende Ermässig- 
ung des Beitragssatzes ein, dessen Höhe durch den Ober-Präsidenten fest- 
gesetzt wird. 
Gegen den Festsetzungsbeschluss des Ober-Präsidenten findet innerhalb 
zwei Wochen die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgericht statt. 
S 6. 
In denjenigen Stadtgemeinden, welchen einzelne Zweige der Orts-Polizei- 
verwaltung zur eigenen Verwaltung überwiesen sind, oder bei der auf Antrag 
der Gemeinden einzuleitenden Neuregelung der Verwaltung der Wohlfahrts- 
polizei zukünftig überwiesen oder bei künftiger Uebernahme der Orts-Polizei- 
verwaltung durch eine Königliche Behörde belassen werden, tritt eine der 
Minderausgabe des Staates entsprechende Ermässigung des nach Massgabe 
der Kopfzahl der Civilbevölkerung zu zahlenden Beitragssatzes ein. Die Höhe 
dieses ermässigten Satzes wird von dem Ober-Präsidenten festgesetzt. Gegen 
den Festsetzungsbeschluss des Ober-Präsidenten findet innerhalb zwei Wochen 
die Klage bei dem Ober-Verwaltungsgericht statt. 
87. 
Mit dem 1. April 1893 erlischt: 
1) die im Vertrage vom 21. Juni 1844 übernommene Verpflichtung der 
Stadt Königsberg i. Pr. zur Zahlung eines Zuschusses von 7500 Mk. jährlich 
zu den Kosten der dortigen Polizeiverwaltung ; 
2) die im $4 des Vertrages vom 15. August 1857, 3. Februar 1858 über-
	        
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