Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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anderer Grund für den Erlass des Gesetzes gesucht werden. Es 
sind allerdings während der Verhandlungen noch einige andere 
Gesichtspunkte geltend gemacht worden, wie wir im weiteren 
Verlauf dieser Darstellung sehen werden, aber dass das Gesetz 
wesentlich ein finanzielles sei, ın dem es sich einfach um eine 
anderweite Vertheilung der Gesammtkosten der örtlichen Polizei- 
Verwaltung handeln sollte, hat der Minister bei der Berathung 
des ersten Entwurfs am 27. Februar 1888 (Verh. des Abgeord- 
netenhauses 16 Legisl.-Per. III Session 1888 S. 706) selbst her- 
vorgehoben. Es folgt dies auch aus den Verhandlungen und 
z. B. der Begründung des Entwurfs von 1892 (Abg.-Haus Druck- 
sachen A zu No. 8 S. 11), wo die städtische Polizei derart 
herabgesetzt wird, dass man eigentlich nicht begreifen kann, 
wie der Minister unter solchen Umständen den Städten noch 
weiter die Polizeiverwaltung belassen oder gar Städten, welche 
nommene Verpflichtung der Stadt Breslau, zu den Unterhaltungs- und Neubau- 
kosten des dortigen Polizei-Präsidialgebäudes beizutragen ; 
3) die im Vertrage vom 22. August’l. September 1879 übernommene 
Verpflichtung der Stadt Danzig zur baulichen Unterhaltung des dortigen 
Polizei-Geschäftshauses ; 
4) die im Vertrage vom 31. Juli 1837 übernommene Verpflichtung der 
Stadt Berlin, die Kosten des Nachtwachtwesens zu tragen. 
Im übrigen wird in den bestehenden Verträgen, welche bestimmte Aus- 
gaben einer Königlichen Polizeiverwaltung dem Staat oder der Gemeinde auf- 
erlegen oder welche die Hergabe von Grundstücken und die Errichtung von 
Gebäuden für eine Königliche Polizeiverwaltung betreffen, durch dieses Gesetz 
nichts geändert. 
88. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1893 in Kraft. Mit 
diesem Zeitpunkte werden alle demselben zuwiderlaufenden Bestimmungen 
aufgehoben. 
89. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Ge- 
setzes beauftragt und erlässt die hierzu erforderlichen Anordnungen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. April 1892.
	        
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