Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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Im Weiteren interessirt uns nur vor allem die Beantwortung 
zweier Fragen: 
I. Hat die Polizei durch das Gesetz gewonnen? und 
II. Ist denn nun wirklich eine ausgleichende Ge- 
rechtigkeit hergestellt? 
Beide Fragen sind, die erste zum Theil, die zweite gänzlich, 
zu verneinen, es mag sich aber daran 
III. eine Erörterung darüber anknüpfen, was zur Erreich- 
ung der gesteckten Ziele möglich und zu fordern 
wäre. 
I. Die Frage, ob die Polizei durch das Gesetz ge- 
wonnen habe, anlangend, hatte man ja seitens der Polizei- 
behörden mancherlei Hoffnungen an das Gesetz 
1. bezüglich der Scheidung zwischen Polizei und 
Verwaltung und 
2. bezüglich der Schaffung eines einheitlichen Geistes 
und einer kräftigeren Handhabung der Polizei 
knüpfen dürfen; erstere sind aber gar nicht, letztere nur zum 
schwachen Theil in Erfüllung gegangen. 
1. Hinsichtlich der Scheidung zwischen Polizei und 
Verwaltung ist es zwar mit grosser Freude zu begrüssen, 
dass der Minister des Innern im Abgeordnetenhaus am 6. Februar 
1892 (Verhandl. S. 334) den alten Begriff der Wohlfahrtspolizei 
verworfen und an dessen Stelle den jetzt von der Wissenschaft 
anerkannten der Verwaltungspolizei gesetzt und dass auch der 
Abgeordnete ZELLE an Stelle des Wortes Wohlfahrtspolizei die 
Bezeichnung Wohlfahrtspflege vorgeschlagen hat. Es hat dies 
aber nichts genützt. Denn trotzdem wurde in den Verhand- 
lungen des Landtages unaufhörlich von Wohlfahrtspolizei geredet, 
und selbst der $ 6 des verkündeten Gesetzes spricht von der 
Wohlfahrtspolizei. Und was wurde alles im Laufe der Verhand- 
lungen als zur polizeilichen Thätigkeit gehörig gerechnet! Die 
Begründung zu $ 2 des Gesetzentwurfes von 1888 (Drucksache 60 
8.12) erklärt es für nicht unzweifelhaft, ob hierzu nicht Strassen-
	        
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