Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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pflasterung, Strassenerleuchtung, Kanalisations- und Wasserleitungs- 
anlagen, Feuerlöschanstalten, Errichtung und Unterhaltung von 
Schlachthäusern, Markthallen, Anstalten zur Untersuchung von 
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, von Armen-Unter- 
stützungsanstalten, Leichenhäusern u. s. w. gerechnet werden 
müssten, weil solche Anstalten im polizeilichen Interesse nothwendig 
seien. Die Begründungen von 1889 (Drucksache 14 S. 18) und von 
1892 (Drucksache 8 S. 19) übernehmen dies wörtlich; letztere 
redet zu $6 (S. 22, 23) sogar von einer Schulpolizei. Der Com- 
missionsbericht von 1889 (Drucksache 112 S. 14) redet zu $ 6 
gleichfalls von einer Strassenbaupolizei. Hiergegen wandte sich 
schon, wie bemerkt, der Abgeordnete ZELLE am 27. August 1888 
(Verhandl. S. 702 ff.), indem er treffend ausführte, dass der Ent- 
wurf keine richtige Scheidung zwischen Polizei und Verwaltung 
gezogen habe; wolle man die Gegenstände, welche der Entwurf 
alle zur Polizei rechne, in dieser Weise behandeln, dann müsse 
man auch folgerichtig die Errichtung von Theatern darunter- 
rechnen. ZELLE am 24. Januar 1889 (Verh. S. 91), sowie der 
Abgeordnete Langernans am 6. Februar 1892 (Verh. S. 326) 
tadelten auch lebhaft den Begriff der Schulpolizei, indem sie u. A. 
fragten, ob darunter nur das Recht verstanden sei, Schulstrafen 
zu erkennen. Aber zu einer richtigen Scheidung zwischen Polizei 
und Verwaltung gelangen auch sie nicht, weil sie diese Scheidung 
nach der Trennung der Sicherheitspolizei von der Wohlfahrtspflege 
machen wollen, während die einzig sachgemässe Trennung nur 
in der Weise geschehen kann, dass zur Polizeithätigkeit alles 
das gehört, wobei es sich um die Bethätigung der autoritativen 
Zwangsgewalt handelt, während alles Uebrige zur Verwaltung ge- 
hört!). Geht man von diesem Gesichtspunkt aus, so gelangt man 
überall zu einer richtigen Scheidung: so würde der Bau und die 
Unterhaltung von Markthallen oder von Theatern z. B. der Ver- 
waltung, die Aufrechthaltung der Ordnung, die Vorsorge gegen 
Feuers- und andere Gefahr darin der Polizei zufallen. 
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?) Vergl. hierüber die Auseinandersetzungen des Verfassers in dieser 
Zeitschrift Band V. 8. 1 ft.
	        
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