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pflasterung, Strassenerleuchtung, Kanalisations- und Wasserleitungs-
anlagen, Feuerlöschanstalten, Errichtung und Unterhaltung von
Schlachthäusern, Markthallen, Anstalten zur Untersuchung von
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, von Armen-Unter-
stützungsanstalten, Leichenhäusern u. s. w. gerechnet werden
müssten, weil solche Anstalten im polizeilichen Interesse nothwendig
seien. Die Begründungen von 1889 (Drucksache 14 S. 18) und von
1892 (Drucksache 8 S. 19) übernehmen dies wörtlich; letztere
redet zu $6 (S. 22, 23) sogar von einer Schulpolizei. Der Com-
missionsbericht von 1889 (Drucksache 112 S. 14) redet zu $ 6
gleichfalls von einer Strassenbaupolizei. Hiergegen wandte sich
schon, wie bemerkt, der Abgeordnete ZELLE am 27. August 1888
(Verhandl. S. 702 ff.), indem er treffend ausführte, dass der Ent-
wurf keine richtige Scheidung zwischen Polizei und Verwaltung
gezogen habe; wolle man die Gegenstände, welche der Entwurf
alle zur Polizei rechne, in dieser Weise behandeln, dann müsse
man auch folgerichtig die Errichtung von Theatern darunter-
rechnen. ZELLE am 24. Januar 1889 (Verh. S. 91), sowie der
Abgeordnete Langernans am 6. Februar 1892 (Verh. S. 326)
tadelten auch lebhaft den Begriff der Schulpolizei, indem sie u. A.
fragten, ob darunter nur das Recht verstanden sei, Schulstrafen
zu erkennen. Aber zu einer richtigen Scheidung zwischen Polizei
und Verwaltung gelangen auch sie nicht, weil sie diese Scheidung
nach der Trennung der Sicherheitspolizei von der Wohlfahrtspflege
machen wollen, während die einzig sachgemässe Trennung nur
in der Weise geschehen kann, dass zur Polizeithätigkeit alles
das gehört, wobei es sich um die Bethätigung der autoritativen
Zwangsgewalt handelt, während alles Uebrige zur Verwaltung ge-
hört!). Geht man von diesem Gesichtspunkt aus, so gelangt man
überall zu einer richtigen Scheidung: so würde der Bau und die
Unterhaltung von Markthallen oder von Theatern z. B. der Ver-
waltung, die Aufrechthaltung der Ordnung, die Vorsorge gegen
Feuers- und andere Gefahr darin der Polizei zufallen.
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?) Vergl. hierüber die Auseinandersetzungen des Verfassers in dieser
Zeitschrift Band V. 8. 1 ft.