Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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lizei verwaltet, so ist es nach den Erfahrungen, die mir mit- 
getheilt sind, durchaus nicht zum besten mit der Polizeiverwaltung 
bestellt, weil er, wie gesagt, eine ganz andere Thätigkeit, ich 
möchte sagen, eine Bureauthätigkeit, entwickelt. Es wird dann 
immer dahin kommen, dass unter der Aufsicht des ersten Bürger- 
meisters irgend ein Unterbeamter mit der Polizei betraut wird, 
und das halte ich in den grossen Städten durchaus nicht für 
wünschenswerth.“ 
Diese Beurtheilungen sind noch mild ; schlimmer schon sprach 
sich der Minister Herrrurtu am 6. Februar 1892 (Verhandl. des 
Abgeordnetenhauses S. 334) aus: 
„Ich kann höchstens zugeben, dass sie‘ (die Verwaltungs- 
polizei) „sich eben so gut in den Händen der Stadtgemeinden 
befinde. Es liegt allerdings die Gefahr vor, dass die anderen kom- 
munalen Rücksichten auf die Ausübung der Polizei nıcht immer 
den günstigsten Einfluss haben, und vom rein polizeilichen Stand- 
punkt aus gesehen, muss ich sagen: auch diese Zweige befinden 
sich mindestens eben so gut in den Händen der königlichen 
Polizeiverwaltung als wie in den Händen der Städte.“ 
Bedenklicher noch äusserte sich der Abgeordnete von KÖLIckER 
am 2. März 1892 (Verhandl. des Abgeordnetenhauses S. 637): 
„Darüber kann meiner Ansicht nach gar kein Zweifel be- 
stehen, dass in den Städten, die königliche Polizeiverwaltung 
haben, in ganz anderer Weise für die Sicherheit gesorgt wird, 
als wie in denen mit eigener Polizeiverwaltung. Das liegt ja auf 
der Hand. Die grössere Anzahl der Polizeimannschaften, die 
einheitliche Leitung, die Disciplin die dort herrscht, muss doch 
dahin führen, dass diese Polizeiverwaltung besser geführt wird, 
als in den Städten, wo das fehlt.“ 
Schon recht wegwerfend äussert sich der Abgeordnete BarTH 
dahin, dass „die Polizeidiener‘‘ auch in den Städten mit über 
10000 Einwohner „nerumbummeln“. (Verhandl. des Abgeord- 
netenhauses 1892 6. Februar S. 340.) 
Aber wohl das härteste und, weil es von der massgebendsten 
Stelle ausgeht, bedenklichste Urtheil fällt die Begründung des 
Gesetzentwurfes von 1892 S. 11 mit den Worten:
	        
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