Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

— 59 — 
Es darf „als notorisch bezeichnet werden, dass die in den 
mittleren und kleineren Städten vorhandenen Polizei - Exekutiv- 
Beamten sich vielfach auf einem niedrigen Niveau befinden und 
nicht die erforderliche Autorität geniessen. Die städtischen Po- 
lizeidiener'), welche nicht versetzt, nur im Wege des Disciplinar- 
verfahrens aus ihrem Amte entfernt werden können, welche viel- 
fach zu anderen als polizeilichen Geschäften verwandt werden 
müssen und jeder militärischen Disciplin ermangeln, stehen gegen 
die Gendarmen soweit zurück, dass in Fällen, wo es auf ein 
energisches Einschreiten ankommt, mit einigen Gendarmen mehr 
ausgerichtet werden kann als mit der doppelten Anzahl städtischer 
Polizeidiener. Es hat auch die Erfahrung, namentlich bei den 
Strikebewegungen der letzten Jahre, unwiderleglich gezeigt, dass 
nur mit Hülfe der Landgendarmerie die Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Ruhe in mittleren und kleineren Städten hat ge- 
sichert werden können.“ 
Nach alle dem hätte man, wie schon gesagt, eigentlich an- 
nehmen müssen, dass man die städtische Polizeiverwaltung ganz 
abschaffen würde, anstatt sie noch in Städten, welche sie jetzt 
nicht besitzen, in’s Leben zu rufen. Aber davon ist keine 
Rede, sondern es soll ihr durch Vermehrung der Zahl der Land- 
gendarmen aufgeholfen werden; denn an diesen rühmt man die 
militärische Zucht, den Umstand, dass sie des Königs Rock 
tragen, den Vorzug militärischer Vorgesetzen und die Einheit des 
Dienstes. Wenn wir dies im Einzelnen prüfen, so werden sich 
aber vielleicht einige Punkte finden, die diese Vorzüge zum Theil 
etwas weniger werthvoll erscheinen lassen. Die militärische Zucht 
der Gendarmerie soll nicht in Abrede gestellt werden; es ist das 
aber nichts ihr eigenthümliches. Dieselbe Zucht herrscht bei den 
königlichen Polizeiverwaltungen und wird auch wohl bei der Mehr- 
zahl der grösseren städtischen Polizeiverwaltungen vorhanden sein, 
3) Warum die Begründung des Gesetzentwurfs von Polizeidienern 
redet, während die amtliche Bezeichnung Polizei -S ergeant ist, bleibt un- 
aufgeklärt; vielleicht sollte auch noch damit ihre untergeordnete Stellung an- 
gedeutet werden. 
39*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.