Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achter Band. (8)

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städtische Polizei nur ein zweifelhafter Gewinn zu erwarten sein, 
ausser wenn die Handhabung der Polizei, wie es bei den kleineren 
Städten beabsichtigt zu sein scheint, durch Einbeziehung dieser 
Städte in den Patrouillenbezirk der Gendarmerie zum Theil den 
Städten entzogen und dem Vorgesetzten der Gendarmerie über- 
tragen wird. Die Aufstellung von Gendarmen in den Vororten 
grösserer Städte hat für deren Polizeiverwaltung gar keinen Vor- 
theil, weil die Gendarmen als königliche Beamte der städtischen 
Polizei nicht unterstellt werden können, die Anweisung, die Er- 
suchen dieser Polizei zu befolgen, aber nur zu leicht zu Störungen 
des ihnen von ihren directen Vorgesetzten übertragenen Dienstes 
und zu Reibungen zwischen diesen Vorgesetzten und den Polizei- 
behörden führen dürfte. 
Ist in allen diesen Richtungen nichts oder doch nur wenig 
gewonnen, so kann 
II. von der Herstellung einer ausgleichenden Ge- 
rechtigkeit gar keine Rede sein. Es ist ja richtig, dass die 
Städte mit königlicher Polizeiverwaltung, welche früher gar nichts 
zu den Polizeikosten beigetragen haben, jetzt und zwar zum Theil 
ganz erheblich zu solchen Beiträgen herangezogen werden. In- 
sofern ist eine Ungerechtigkeit beseitigt, aber es bleibt immer 
noch die Ungerechtigkeit bestehen, dass diejenigen Städte, welche 
eigene Polizeiverwaltung haben, alle Kosten der Polizei tragen 
müssen und somit immer noch ungleich stärker belastet sind als 
die mit königlicher Polizeiverwaltung versehenen Städte. Und 
doch war schon bei den Verhandlungen über das Polizeigesetz 
vom 11. März 1850 der Antrag gestellt worden, den Städten mit 
eigener Polizeiverwaltung eine Entschädigung dafür — wenn auch 
nicht über einen Silbergroschen auf den Kopf der Bevölkerung — 
zu zahlen (Abgeordneter von Voss in den Verhandlungen des Ab- 
geordnetenhauses 1889 S. 1410). Man sagt, diese grössere Belastung 
mit Polizeikosten sei die Gegenleistung dafür, dass diese Städte 
die Wohlthat eigener selbstständiger Polizei besässen. Es muss 
dies aber keine gar so grosse Wohlthat sein, wie wenigstens aus 
dern Gang der Verhandlungen über das Polizeikostengesetz her-
	        
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